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Regelwerk, EU-chronologisch (2004)

Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2004 S. 19)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen 2, sind einige Kategorien von Stoffen aufgeführt, unter denen die chemischen Stoffe genannt werden, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken verwendet werden dürfen. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Handel mit Erzeugnissen, die der Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. April 2004 verboten ist.

(2) Zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2001/15/EG konnten mehrere chemische Stoffe, die einigen Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden und in einigen Mitgliedstaaten im Verkehr sind, nicht in den Anhang der Richtlinie aufgenommen werden, da der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) sie nicht bewertet hatte.

(3) Die chemischen Stoffe, die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss oder von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit inzwischen bewertet worden sind und ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten erhalten haben, sollten in den Anhang der Richtlinie 2001/15/EG aufgenommen werden.

(4) Da sich Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten, in einigen Mitgliedstaaten auf dem Markt befinden, muss die Richtlinie bis zum 1. April 2004 umgesetzt sein, um zu vermeiden, dass das von der Richtlinie 2001/15/EG ausgehende Verbot vorübergehend für diese Stoffe gilt und unverhältnismäßige Marktstörungen verursacht.

(5) Die Richtlinie 2001/15/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2001/15/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2004

Anhang

Der Anhang der Richtlinie 2001/15/EG wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt über Kategorie 2, Mineralstoffe, wird unter der Überschrift CALCIUM folgende Zeile eingefügt:

Stoff Verwendungsbedingungen
Alle LBE LBMZ
"- Sulfat x"  

2. Im Abschnitt über Kategorie 3, Aminosäuren, werden folgende Zeilen eingefügt:

Stoff Verwendungsbedingungen
Alle LBE LBMZ
"- L-Serin   x
- L-Arginin-L-Aspartat   x
- L-Lysin-L-Aspartat   x
- L-Lysin-L-Glutamat   x
- N-Acetyl-L-Cystein   x
- N-Acetyl-L-Methionin   x in Erzeugnissen, die für Personen, die älter als 1 Jahr sind, bestimmt sind"

3. Im Abschnitt über Kategorie 4, Carnitin und Taurin, wird folgende Zeile eingefügt:

Stoff Verwendungsbedingungen
Alle LBE LBMZ
"- L-Carnitin-L-Tartrat x"  

1) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

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