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Regelwerk, EU 2004

Richtlinie 2004/78/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 153 vom 30.04.2004 S. 104, ber. L 231 S. 69)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 2, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/56/EG ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. In ihr werden Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüsteten Fahrzeugen und von Verbrennungsheizgeräten als Bauteile festgelegt.

(2) Nach Artikel 5 der Richtlinie 2001/56/EG muss die Kommission die zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen überprüfen.

(3) Die Mitgliedstaaten hatten bisher eigene, nationale Vorschriften für Fahrzeuge mit LPG-betriebenen Heizanlagen. Zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an LPG-betriebene Geräte und Heizanlagen sollten zwei inzwischen vorliegende europäische Normen (EN) im Rahmen des Typgenehmigungssystems für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zur Anwendung kommen. In Anbetracht des technischen Fortschritts erscheint es notwendig, diese beiden EN-Normen und wesentliche Teile der UN/ECERegelung Nr. 67 in die Richtlinie 2001/56/EG aufzunehmen.

(4) Die Richtlinie 2001/56/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. Insbesondere sollte ihr Anhang VIII im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(5) Mit der Einführung von Vorschriften für LPG-betriebene Heizanlagen erübrigen sich Ausnahmeregelungen für Heizanlagen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, insbesondere für Wohnmobile und Wohnanhänger, die oft mit LPG-Heizanlagen ausgerüstet sind. Die harmonisierten Sicherheitsvorschriften der Richtlinie 2001/56/EG sind folglich auf alle Fahrzeuge anwendbar, einschließlich der in Anhang XI der Richtlinie 70/156/EWG genannten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

(6) Die Richtlinie 70/156/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2001/56/EG

Die Richtlinie 2001/56/EG wird wie folgt geändert:

  1. Die Anhänge I und II werden entsprechend Anhang I Teil a dieser Richtlinie geändert.
  2. Anhang VIII erhält die in Anhang I Teil B dieser Richtlinie wiedergegebene Fassung.

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3 Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen mit einer LPG-Heizanlage ausgerüsteten neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Heizanlage beziehen,

  1. weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen
  2. noch den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme verbieten,

wenn seine Heizanlage den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

(2) Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil, das den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht,

  1. weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen
  2. noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme verbieten.

(3) Ab dem 1. Januar 2006 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung versagen oder dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung fir einen mit einer LPG-Heizanlage ausgerüsteten Fahrzeugtyp oder einen Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil verweigern, der nicht den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

(4) Ab dem 1. Januar 2007

  1. betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlage beziehen, nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 derselben Richtlinie
    und
  2. dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlage beziehen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, denen keine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 70/156/EWG beigefügt ist, verbieten,

wenn diese Fahrzeuge mit LPG-betriebenen Heizanlagen ausgerüstet sind, die nicht den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

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