umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr. 1255/97 (2)

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Kapitel IV
Durchsetzung und Informationsaustausch

Artikel 23 - gestrichen - 17

Artikel 24 - gestrichen - 17

Artikel 25 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 26 bis zum 5. Juli 2006 sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

Artikel 26 - gestrichen - 17

Artikel 27 Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden 17

(1) - gestrichen -

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.

Artikel 28 - gestrichen -

Artikel 29 Leitlinien für bewährte Praktiken

Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für bewährte Praktiken, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf einzelstaatlicher Ebene unter Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten oder aber auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert.

Kapitel V
Durchführungsbefugnisse und Ausschussverfahren

Artikel 30 Änderung der Anhänge und Durchführungsvorschriften

(1) Der Rat ändert die Anhänge mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, um sie insbesondere dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen; ausgenommen sind Anhang I Kapitel IV und Kapitel VI, Nummer 3.1, Anhang II Abschnitte 1 bis 5 sowie die Anhänge III, IV, V und VI, die nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden können.

(2) Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

(3) Bescheinigungen und andere im gemeinschaftlichen Veterinärrecht für lebende Tiere vorgesehene Dokumente können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt werden, um den Anforderungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

(4) Die Verpflichtung, Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 Absatz 5 zu sein, kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf Fahrer ausgedehnt werden, die andere Haustierarten befördern, sowie auf die Betreuer dieser Tiere.

(5) Im Falle außergewöhnlicher Marktstützungsmaßnahmen, die wegen Verbringungsbeschränkungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erlassen werden, kann die Kommission eine Abweichung von Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe e) gewähren. Der Ausschuss gemäß Artikel 31 wird über jede Maßnahme unterrichtet.

(6) Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Vorschriften für lange Beförderungen festgelegt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Gebiete weitab vom Kerngebiet der Gemeinschaft liegen.

(7) Abweichend von dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten die derzeitigen nationalen Vorschriften für Tiertransporte in Gebieten in äußerster Randlage weiter auf Tiere anwenden, die aus diesen Gebieten stammen oder dort eintreffen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

(8) Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für in den Anhängen dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannte Tierarten können die Mitgliedstaaten für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften festlegen oder beibehalten.

Artikel 31 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 32 Bericht

Innerhalb von vier Jahren ab dem in Artikel 37

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