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Regelwerk, EU 2005

Richtlinie 2005/6/EG vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 24 vom 27.01.2005 S. 33)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Futtermitteln 1, insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln 2 enthält Bestimmungen über die Angabe von Ergebnissen.

(2) Damit gewährleistet ist, dass die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 3 in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird, ist es von großer Bedeutung, dass Analyseergebnisse einheitlich angegeben und ausgewertet werden.

(3) Daher sollte die Richtlinie 71/250/EWG entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 71/250/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird nach Absatz 2 Folgendes angefügt:

"Für unerwünschte Stoffe im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *, einschließlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, gilt Teil 1 Abschnitt C Nummer 3 des Anhangs zur vorliegenden Richtlinie.

___________

(*) ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Im Anhang zur Richtlinie 71/250/EWG Teil 1, Allgemeine Bestimmungen über Analysemethoden für Futtermittel, Abschnitt C, Anwendung von Analysemethoden und Formulierung der Ergebnisse, wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Hinsichtlich unerwünschter Stoffe im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG, einschließlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, erfüllt ein zur Verfütterung bestimmtes Erzeugnis die Bestimmung bezüglich des festgelegten Höchstgehalts nicht, wenn das Analyseergebnis unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt überschreitet. Zur Beurteilung, ob die Höchstgehalte eingehalten werden, wird die um die Wiederfindungsrate berichtigte gemessene Konzentration sowie die subtrahierte erweiterte Messungenauigkeit herangezogen. Letzteres gilt nur in Fällen, in denen die Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate ermöglicht (z.B. nicht möglich bei mikroskopischer Analyse).

Das Analyseergebnis ist wie folgt anzugeben (soweit die verwendete Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und der Wiederfindungsrate ermöglicht):

a) um die Wiederfindungsrate berichtigt oder nicht berichtigt, wobei die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate anzuführen sind;

b) als ,x +/- U', wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen (hierfür wird ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95 % führt)."

_________________________

1) ABl. L 170 vom 03.08.1970 S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).

2) ABl. L 155 vom 12.07.1971 S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/27/EG der Kommission (ABl. L 118 vom 06.05.1999 S. 36).

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