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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Anpassung des Anhangs VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005 S. 46)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang VII Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG wird eine Liste der UV-Filter festgelegt, die in kosmetischen Erzeugnissen enthalten sein dürfen.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse vertritt die Auffassung, dass die Verwendung von 2-[4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-Benzoesäurehexylester in einer Konzentration von bis zu 10 %, einzeln oder in Kombination mit anderen UV-Absorbern, in Sonnenschutzmitteln ungefährlich ist. 2-[4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-Benzoesäurehexylester sollte daher als laufende Nummer 28 in Anhang VII Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

(3) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Kosmetische Mittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang VII der Richtlinie 76/768/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 28. Juli 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 2005

Anhang

In Anhang VII Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG wird die folgende Nummer angefügt:

Laufende Nr. Stoff Zulässige
Höchstkonzentration
Weitere Einschränkungen und Anforderun- Obligatorische Angabe der
Anwendungsbedingungen und
Warnhinweise auf der Etikettierung
a b c d e
"28 2-[-4-(Diethylamino)-2-hydro- xybenzoyl]-Benzoesäurehexylester
(INCI-Bezeichnung: Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate;
CAS-Nr.: 302776-68-7)
10 % in Sonnenschutzmitteln".    

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