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Regelwerk, EU-Chronologisch

Richtlinie 2005/18/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2005 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Unterabsatz 1,

gestützt auf den Antrag der Tschechischen Republik, Dänemarks, Estlands, Griechenlands, Irlands, Italiens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus der Tschechischen Republik, Dänemark, Griechenland (hinsichtlich von Kreta und Lesbos), Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (einschließlich der Kanalinseln, aber nicht der Insel Man) übermittelte Informationen haben gezeigt, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. im Hoheitsgebiet dieser Länder nicht vorkommt. Daher sind diese Länder als Schutzgebiete im Hinblick auf Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. anzuerkennen.

(2) Aus Dänemark übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen haben gezeigt, dass Dänemark nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Beet necrotic yellow vein virus anerkannt werden sollte, da dieser Schadorganismus nunmehr in Dänemark vorkommt.

(3) Aus Estland übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen haben gezeigt, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf dem Hoheitsgebiet Estlands nicht vorkommt. Daher ist Estland vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anzuerkennen.

(4) Aus dem Vereinigten Königreich übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen über das Auftreten von Dendroctonus micans Kugelan haben gezeigt, dass dieser Schadorganismus nunmehr in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs, aber weder in Nordirland, noch auf der Insel Man oder Jersey vorkommt. Das Schutzgebiet ist daher zu ändern und auf Nordirland, die Insel Man und Jersey zu beschränken.

(5) Aus Italien übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen und vom Lebensmittel- und Veterinäramt auf einer Dienstreise nach Italien im Mai 2004 gesammelte zusätzliche Informationen haben gezeigt, dass Citrus tristeza virus (CTV) nunmehr in diesem Land vorkommt. Daher ist Italien nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anzuerkennen.

(6) Aus Schweden übermittelte Informationen haben gezeigt, dass die Rechtschreibung des Namens einer der Grafschaften, die als Schutzgebiet im Hinblick auf Leptinotarsa decemlineata Say anerkannt sind, berichtigt werden muss.

(7) Die Richtlinie 2001/32/EG 2 ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

"Im Fall des Schadorganismus gemäß Buchstabe b) Nummer 2 des Anhangs wird das Schutzgebiet für Estland bis 31. März 2007 anerkannt."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab 15. Mai 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Der Anhang der Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Unter Buchstabe a):

i) in Nummer 4 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

"Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Insel Man und Jersey)";

ii) in Nummer 13 wird das Wort "Gotlands" in der rechten Spalte durch das Wort "Gotland" ersetzt.

2. Unter Buchstabe b) Nummer 2 wird vor "Frankreich (Korsika)" der Ländername "Estland" eingefügt.

3. Unter Buchstabe c) wird vor Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

"01. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland (Kreta und Lesbos), Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich (ausgenommen die Insel Man)"

4. Unter Buchstabe d):

i) in Nummer 1 wird der Ländername "Dänemark" gestrichen.

ii) in Nummer 3 wird der Ländername "Italien" gestrichen.

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