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Artikel 7 Schutzklausel

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Durchführungsmaßnahme und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats abzustellen.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden energiebetriebenen Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.

Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird.

Wird ein energiebetriebenes Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(2) Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist zu begründen.

Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(3) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung unverzüglich mit, nennt die Gründe dafür und gibt insbesondere an, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

  1. Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme,
  2. fehlerhafte Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen,
  3. Unzulänglichkeiten in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

(4) Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen und kann unabhängige Sachverständige um technischen Rat ersuchen.

Im Anschluss an diese Anhörung teilt die Kommission unverzüglich dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, sowie den anderen Mitgliedstaaten ihre Ansicht mit.

Hält die Kommission die Entscheidung für nicht gerechtfertigt, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

(5) Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung mit einer Unzulänglichkeit in einer harmonisierten Norm, so leitet die Kommission das in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 genannte Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Informationen.

(7) Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht.

(8) Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8 Konformitätsbewertung

(1) Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts und/ oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anhang IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr eines der in dem Beschluss 93/465/ EWG beschriebenen einschlägigen Module gewählt.

Liegen einem Mitgliedstaat deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht dieser Mitgliedstaat so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses energiebetriebenen Produkts; diese Prüfung kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 25 eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erfüllt.

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