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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 2005 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 234 vom 10.09.2005 S. 9aufgehoben)


aufgehoben zum 11.07.2013

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt wurde die vorläufige Verwendung von 60 Haarfärbemitteln, die in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG unter den laufenden Nummern 1 bis 60 aufgeführt sind, bis zum 31. Dezember 2005 verlängert 2.

(2) Gemäß der im Internet veröffentlichten Strategie für Haarfärbemittel einigte man sich mit den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen auf Juli 2005 als Termin für die Vorlage der zusätzlichen Informationen über die oben genannten Haarfärbemittel beim Wissenschaftlichen Ausschuss für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCP).

(3) Zusätzliche Informationen zu 38 der in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbemittel wurden von der Industrie vorgelegt. Diese Informationen müssen vom SCCP bewertet werden. Eine endgültige Regelung für diese Haarfärbemittel auf der Grundlage der entsprechenden Bewertungen und ihre Umsetzung in nationales Recht ist nicht vor dem 31. Dezember 2006 möglich. Daher sollte ihre vorläufige Verwendung gemäß den in Anhang III Teil 2 festgelegten Einschränkungen und Anforderungen bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden.

(4) Für 22 der in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbemittel wurden keine zusätzlichen Informationen vorgelegt. Eine endgültige Regelung für diese Haarfärbemittel wird nach Abschluss der entsprechenden Verfahren vorgenommen. Eine solche endgültige Regelung und ihre Umsetzung in nationales Recht sind nicht vor dem 31. August 2006 möglich. Daher sollte ihre vorläufige Verwendung gemäß den in Anhang III Teil 2 festgelegten Einschränkungen und Anforderungen bis zum 31. August 2006 verlängert werden.

(5) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Maßnahmen der Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel überein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III Teil 2 Spalte g der Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1. Für die laufenden Nummern 1, 2, 8, 13, 15, 17, 23, 30, 34, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 51, 52, 53, 54, 57, 59 und 60 wird das Datum "31.12.2005" durch das Datum "31.8.2006" ersetzt.

2. Für die laufenden Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56 und 58 wird das Datum "31.12.2005" durch das Datum "31.12.2006" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis 1. Januar 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. September 2005 

______________________________

1) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/42/EG (ABl. L 158 vom 20.06.2005 S. 17).

2) ABl. L 287 vom 08.09.2004 S. 4.

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