Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

(ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 55)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie bei der Verabschiedung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 3 beabsichtigt vorzusehen, sollte der Schwellenwert für Aufträge über bestimmte Dienstleistungen, die zu mehr als 50 % subventioniert werden, weiterhin an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, angepasst bleiben.

(2) Diese Anpassung sollte auch im Rahmen der in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Neufestsetzung der Schwellenwerte gewährleistet werden.

(3) Ein sachlicher Fehler hat jedoch dazu geführt, dass die gewünschte Anpassung im Rahmen des Artikels 78 der Richtlinie 2004/18/EG derzeit nicht gewährleistet ist. Die Buchstaben b und c des Artikels 78 Absatz 2 sollten daher berichtigt werden, indem in Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b die Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gestrichen und stattdessen in Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe c eingefügt wird

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/18/EG erhalten folgende Fassung:

"b) die Schwellenwerte in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden;

c) die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den in Anhang IV genannten vergeben werden."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Januar 2006 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2005.

__________________________

1) Stellungnahme vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. November 2005.

3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion