Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Beschluss 2005/84/Euratom des Rates vom 24. Januar 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

(ABl. Nr. L 30 vom 03.02.2005 S. 10)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle lag vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am 18. Juni 2001 zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen steht nunmehr für regionale Organisationen mit Integrationscharakter oder anderer Art zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, und die Gemeinschaft sich zum Beitritt entschlossen hat.

(3) Angesichts der Aufgaben, die der Gemeinschaft nach Kapitel 3 "Der Gesundheitsschutz" des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft obliegen, sollte der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen genehmigt werden.

(4) Die Europäische Atomgemeinschaft muss beim Beitritt zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug darauf einlegen, dass Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft 1 und die Bestimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer i) des Gemeinsamen Übereinkommens, dass im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen die Zustimmung des Bestimmungsstaats einzuholen ist, nicht miteinander übereinstimmen.

(5) Nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens hat eine Organisation bei ihrem Beitritt dem Verwahrer eine Erklärung zu übermitteln, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist.

(6) Die im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden durch den Beitritt der Gemeinschaft nicht berührt

- beschliesst:

Einziger Artikel

(1) Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird hiermit genehmigt.

(2) Der Text der Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle liegt diesem Beschluss bei.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

.

  Anhang

Anlage zur Anlage Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Derzeit sind folgende Staaten Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 16, 18, 19, 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.

Die Gemeinschaft besitzt aufgrund des Artikels 2 Buchstabe b) sowie der einschlägigen Artikel in Titel II Kapitel 3 ("Der Gesundheitsschutz") des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eine mit den vorstehend genannten Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit in den von den Artikeln 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens erfassten Bereichen.


____________________

1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion