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Regelwerk, EU 2005, Lärm - EU Bund

Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

(ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44, ber. 2006 L 165 S. 35)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist von der durch die Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe "im Freien verwendete Maschinen" überprüft worden.

(2) In ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 gelangte diese Arbeitsgruppe zu dem Schluss, dass es in einigen Fällen technisch nicht möglich ist, die ab 3. Januar 2006 verbindlichen Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Es war jedoch zu keiner Zeit beabsichtigt, das Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Geräten ausschließlich wegen der technischen Machbarkeit zu untersagen.

(3) Es ist daher notwendig sicherzustellen, dass bestimmte Arten der in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführten Maschinen und Geräte, die aus rein technischen Gründen die ab 3. Januar 2006 geltenden Grenzwerte der Stufe II nicht einhalten können, ab diesem Zeitpunkt trotzdem in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können.

(4) Die Erfahrung der ersten fünf Jahre der Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG hat gezeigt, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Bestimmungen der Artikel 16 und 20 zu entsprechen, sowie die Notwendigkeit der Überprüfung der genannten Richtlinie im Hinblick auf ihre mögliche Änderung aufgezeigt, insbesondere bezüglich der in ihr festgesetzten Grenzwerte für die Stufe II. Es ist daher erforderlich, die Frist zur Übermittlung des in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG genannten Berichts an das Europäische Parlament und den Rat bezüglich der Erfahrungen der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der Richtlinie 2000/14/EG um zwei Jahre zu verlängern.

(5) Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG sieht einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu der Frage vor, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG festgelegten Verpflichtungen strenger sind als die in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG, und um Doppelarbeit zu vermeiden, erscheint es angemessen, diese Art von Geräten in den in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen allgemeinen Bericht über die Erfahrung der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der genannten Richtlinie aufzunehmen. Demzufolge sollten die separaten Berichtsverpflichtungen des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen werden.

(6) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts für im Freien verwendete Geräte und Maschinen dadurch zu gewährleisten, dass für sie einheitliche Lärmgrenzwerte festgelegt werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, denn sie gilt nur für solche Arten von Geräten und Maschinen, die die ursprünglichen Grenzwerte der Stufe II aus rein technischen Gründen derzeit nicht einhalten können.

(7) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 4 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(8) Die Richtlinie 2000/14/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Art des Gerätes/der Maschine Installierte Nutzleistung
P in kW
Elektrische Leistung
Pel in kW
Masse m in kg
Schnittbreite L in cm
Zulässiger
Schallleistungspegel
in dB/1 pW
    Stufe 1 ab 3. Januar 2002 Stufe II ab 3. Januar
2006

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