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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 260/2005 der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests

(ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2005 S. 31)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält ein Verzeichnis von für die TSE-Überwachung zugelassenen Schnelltests.

(2) In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2004 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) empfohlen, sieben neue Post-mortem-Schnelltests in das Verzeichnis der für die Überwachung boviner spongiformer Enzephalopathien (BSE) zugelassenen Schnelltests aufzunehmen.

(3) Die zurzeit in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Schnelltests wurden aufgrund der von den Testherstellern mitgeteilten Daten, wonach ihre Tests auch zur Überwachung von TSE bei Schafen eingesetzt werden können, auch für Schafe zugelassen.

(4) Die EBLS bewertet zurzeit Post-mortem-Schnelltests für Kleinwiederkäuer. Eine Liste zugelassener Schnelltests zum Einsatz im Überwachungsprogramm für Kleinwiederkäuer soll auf der Grundlage der noch zu veröffentlichenden Stellungnahme aufgestellt werden. Dementsprechend sollten die zurzeit zugelassenen Schnelltests bis zur Veröffentlichung dieser Stellungnahme für den TSE-Nachweis bei Kleinwiederkäuern angewandt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang X zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2005

.

  Anhang

In Anhang X, Kapitel C erhält Ziffer 4 folgende Fassung:

"4. Schnelltests

Im Hinblick auf die Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden für Schnelltests zur BSE-Überwachung bei Rindern folgende Verfahren angewandt:

Zur Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Verfahren als Schnelltests zur TSE-Überwachung bei Kleinwiederkäuern angewandt:

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