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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission vom 18. April 2005 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffes und die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln für unbefristete Zeit

(ABl. Nr. L 99 vom 19.04.2005 S. 5;
VO (EG) 2028/2006 - ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 26;
VO (EG) 496/2007 - ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2007 S. 9;
VO (EG) 202/2009 - ABl. Nr. L 71 vom 17.03.2008 S. 8;
VO (EG) 516/2011 - ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2011 S. 43 Inkrafttreten;
VO (EU) 118/2012 - ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 36 Inkrafttreten Ausnahme Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 334/2012 - ABl. Nr. L 108 vom 20.04.2012 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 1014/2013 - ABl. Nr. L 281 vom 23.10.2013 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/447 - ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2017 S. 18 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Termin gestellt wurden, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Termin gestellt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die für das Inverkehrbringen von Salinomax 120G verantwortliche Person reichte gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie einen Antrag auf Zulassung des Kokzidiostatikums für Masthühner für zehn Jahre ein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur für Mensch, Tier und Umwelt sicheren Verwendung dieser Zubereitung unter den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen eine Stellungnahme abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher für zehn Jahre zugelassen werden.

(6) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung des neuen Zusatzstoffs Lactobacillus acidophilus DSM 13241 für Hunde und Katzen wurden Daten vorgelegt. Am 15. April 2004 und am 27. Oktober 2004 hat die EFSa zur Sicherheit für die Zieltierarten, den Anwender und die Umwelt eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher vorläufig zugelassen werden.

(7) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (ATCC 53519) und Enterococcus faecium (ATCC 55593) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 3 für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a

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