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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Entscheidung 2005/740/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/693/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4176)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2005 S. 68)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geflügelpest (Aviäre Influenza) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2) Die Entscheidung 2005/693/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland 3 wurde aufgrund des Ausbruchs der aviären Influenza in Russland erlassen. Mit dieser Entscheidung wird die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel aus Russland ausgesetzt.

(3) Darüber hinaus wird mit der Entscheidung 2005/693/EG die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen Russlands ausgesetzt. Dagegen ist unter bestimmten Bedingungen die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den russischen Regionen weiterhin zulässig, die in Anhang I der genannten Entscheidung nicht aufgeführt sind, einschließlich der Regionen westlich des Ural-Gebirges, in denen die Seuche zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2005/693/EG nicht ausgebrochen war.

(4) Am 19. Oktober 2005 hat Russland der Kommission einen Influenza-Ausbruch im Gebiet Tula im Zentralen Föderalen Bezirk Russlands gemeldet, aus dem zuvor keine Ausbrüche gemeldet worden waren und aus dem gemäß der Entscheidung 2005/693/EG unbehandelte Federn und Federteile immer noch eingeführt werden dürfen.

(5) Im Zusammenhang mit den jüngsten Ausbrüchen der durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufenen hoch pathogenen aviären Influenza in der Türkei, Rumänien und Russland legen Indizienbeweise und molekular-epidemiologische Daten den Schluss nahe, dass das AI-Virus über Zugvögel aus Zentralasien in diese Drittländer eingeschleppt wurde. Dies geht auch aus dem Bericht über einen von der Weltorganisation für Tiergesundheit (O.I.E.) in Russland durchgeführten Besuch hervor, der am 14. Oktober 2005 veröffentlicht wurde.

(6) In Anbetracht des derzeitigen Kenntnisstands über die Flugrouten von Zugvögeln aus den Gebieten in Zentralasien und Sibirien, in denen Seuchenausbrüche festgestellt wurden, sollte die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus denjenigen Regionen Russlands verboten werden, in denen die Seuche unlängst ausgebrochen ist oder die besonders gefährdet sind.

(7) Anhang I der Entscheidung 2005/693/EG der Kommission ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Dem Anhang I der Entscheidung 2005/693/EG werden die folgenden Nummern 4, 5, 6 und 7 angefügt:

"4. Zentraler Föderaler Bezirk

Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Belgorod, Gebiet Brjansk, Gebiet Iwanowo, Gebiet Kaluga, Gebiet Kostroma, Gebiet Kursk, Gebiet Lipezk, Moskau (Stadt föderalen Ranges), Gebiet Moskau, Gebiet Orjol, Gebiet Rjasan, Gebiet Smolensk, Gebiet Tambow, Gebiet Twer, Gebiet Tula, Gebiet Wladimir, Gebiet Woronesch, Gebiet Jaroslawl.

5. Südlicher Föderaler Bezirk

Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Republik Adygien, Gebiet Astrachan, Tschetschenische Republik, Republik Dagestan, Inguschische Republik, Kabardino-Balkarische Republik, Republik Kalmykien, Karatschalsch-Tscherkessische Republik, Region Krasnodar, Republik Nordossetien-Alania, Region Stawropol, Gebiet Rostow, Gebiet Wolgograd.

6. Nord-Westlicher Föderaler Bezirk

Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Archangelsk, Republik Komi, Gebiet Nowgorod, Gebiet Pskow, Gebiet Wologda.

7. Föderaler Wolga-Bezirk

Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Republik Baschkortostan, Republik Tschuwaschien, Gebiet Kirow, Republik Mari El, Republik Mordwinien, Gebiet Nishni Nowgorod, Gebiet Orenburg, Gebiet Pensa, Gebiet Perm, Autonomer Bezikr der Komi-Permjaken, Gebiet Samara, Gebiet Saratow, Republik Tatarstan, Udmurtische Republik, Gebiet Uljanowsk."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2005

________________________

1) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

2) ABl. Nr. L 24 vom 31.01.1998 S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1); berichtigte Fassung in ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1).

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