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Regelwerk, EU 2005, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4054)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18;
RL 2011/65/EU - ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 26 der RL 2011/65/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte, nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.

(2) Von dem Verbot (weiterhin) ausgenommen werden sollten bestimmte blei- und cadmiumhaltige Werkstoffe und Bauteile, in denen die Verwendung dieses gefährlichen Stoffes nach wie vor unvermeidbar ist.

(3) Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.

(4) Vorgesehen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist eine Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich durchführbar ist, sofern die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher nicht überwiegt.

(5) Daher sollte die Richtlinie 2002/95/EG entsprechend geändert werden.

(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände konsultiert und die Stellungnahmen dem Ausschuss zugeleitet, der aufgrund von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 2 eingesetzt wurde (nachstehend "der Ausschuss").

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2005

.

  Anhang

Der Anhang zur Richtlinie 2002/95/EG wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 7 erhält folgende Fassung:

"7. ...

2. Ziffer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG * zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG ** über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verboten sind.
___________

(* ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59.

(** ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201."

3. Die folgenden Ziffern werden angefügt:

"11. Blei in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone.

12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern.

14. Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei.

15. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen."

  

______

1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2005/717/EG der Kommission (ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48).

2) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

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