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Regelwerk, EU 2005, Energienutzung

Beschluss 2005/845/Euratom der Kommission vom 25. November 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

(ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2005 S. 27)



zum Übereinkommen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dreiundzwanzig Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen.

(2) Die Europäische Atomgemeinschaft sollte dem Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen beitreten

- beschließt:

Artikel 1

Der Beitritt zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen sowie die Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c dieses Übereinkommens sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen verwahrt, so bald wie möglich nach der Verabschiedung dieses Beschlusses durch ein vom Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien unterzeichnetes Schreiben hinterlegt.

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