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Regelwerk, EU 2005, Tierschutz/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(ABl. Nr. L 215 vom 19.08.2005 S. 1, ber. L 113 S. 26;
VO (EG) 318/2008 - ABl. Nr. L 95 vom 08.04.2008 S. 3aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 318/2008

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der dreizehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (nachstehend "das Übereinkommen" genannt), die im Oktober 2004 in Bangkok (Thailand) abgehalten wurde, sind Änderungen in den Anhängen zu dem Übereinkommen vorgenommen worden.

(2) Die Arten Orcaella brevirostris, Cacatua sulphurea, Amazona finschi, Pyxis arachnoides und Chrysalidocarpus decipiens wurden aus Anhang II des Übereinkommens gestrichen und in dessen Anhang I aufgenommen.

(3) Die Arten Haliaeetus leucocephalus, Cattleya trianaei und Vanda coerulea, die Swaziland Population von Ceratotherium simum simum (ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen), die kubanische Population von Crocodylus acutus und die namibische Population von Crocodylus niloticus wurden aus Anhang I des Übereinkommens gestrichen und in dessen Anhang II aufgenommen.

(4) Die Anmerkungen zu den in Anhang II des Übereinkommens enthaltenen Arten Loxodonta africana (Populationen Namibias und Südafrikas), Euphorbia spp., Orchidaceae, Cistanche deserticola und Taxus wallichiana wurden geändert.

(5) Die Arten Malayemis subtrijuga, Notochelys platynota, Amyda cartilaginea, Carettochelys insculpta, Chelodina mccordi, Uroplatus spp., Carcharodon carcharias (derzeit in Anhang III enthalten), Cheilinus undulatus, Lithophaga lithophaga, Hoodia spp., Taxus chinensis, T. cuspidata, T. fuana, T. sumatrana, Aquilaria spp. (mit Ausnahme von A. malaccensis, die bereits in Anhang II enthalten war), Gyrinops spp. and Gonystylus spp. (vormals in Anhang III aufgeführt) wurden in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen.

(6) Die Art Agapornis roseicollis wurde aus Anhang II des Übereinkommens gestrichen.

(7) Im Anschluss an die dreizehnte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden auf Antrag Chinas die chinesischen Populationen der Arten Chinemys megalocephala, C. nigricans, C. reevesii, Geoemyda spengleri, Mauremys iversoni, M. pritchardi, Ocadia glyhpistoma, O. philippeni, O. sinensis, Sacalia bealei, S. pseudocellata, S. quadriocellata, Palea steindachneri, Pelodiscus axenaria, P. maackii, P. parviformis, P. sinensis und Rafetus swinhoei in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen.

(8) Keiner der Mitgliedstaaten hat Vorbehalte gegen diese Änderungen angemeldet.

(9) Auf der dreizehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden auch neue taxonomische Referenzwerke verabschiedet, die die Umbenennung und taxonomische Neuordnung einiger der in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten erforderlich machen.

(10) So erfordern die Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens entsprechende Änderungen der Anhänge A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(11) Obwohl die Art Haliaeetus leucocephalus in den Anhang II des Übereinkommens aufgenommen wurde, rechtfertigt Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 2 ihren Verbleib in Anhang a des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(12) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 3 ist Orcaella brevirostris bereits in Anhang a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten.

(13) Die Arten Arisaema jacquemontii, A. speciosum, A. triphyllum, Biaris davisii ssp. davisii, Othonna armiana, O. euphorbioides, O. lobata, Adenia fruticosa, A. spinosa, Ceraria gariepina, C. longipedunculata, C. namaquensis, C. pygmaea, C. schaeferi, Trillium catesbaei, T. cernuum, T. flexipes, T. grandiflorum, T. luteum, T. recurvatum und T. undulatum - derzeit alle in Anhang D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten - werden nicht in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt wäre. Daher sollten diese Arten aus Anhang D gestrichen werden.

(14) Andererseits wird Selaginella lepidophylla, die weder in den Anhängen A, B, C noch D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt ist. Daher sollte diese Art in Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.

(15) Der Handel mit der Gattung Harpagophytum spp., die derzeit in Anhang D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten ist, ist dergestalt, dass der Handel sowohl mit totem Pflanzenmateriel als auch mit lebenden Pflanzen eine Überwachung rechtfertigt. Die Listung dieser Gattung sollte deshalb durch Aufnahme einer entsprechenden Anmerkung angepasst werden.

(16) Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.

(17) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. August 2005.

.

  Anhang

" Anhang
Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1. Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet:

  1. mit dem Namen der Art oder
  2. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung 'spp' wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. Im Anhang a fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates ('Vogelschutz-Richtlinie') oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ('Habitat-Richtlinie') aufgenommen.

5. Für Pflanzentaxa unterhalb der Arten werden folgende Abkürzungen angewandt:

  1. 'ssp' für Unterart,
  2. 'var' für Varietät,
  3. 'fa' für Forma (Abart).

6. Die Zeichen ' (I)', '(II)', '(III)' nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend der Anmerkungen 7 bis 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7. Die Angabe von '(I)' nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8. Die Angabe von ,(II)' nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9. Die Angabe von '(III)` nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommes steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10. Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge a oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

11. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen ,#' vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken des Übereinkommens wie folgt gekennzeichnet sind:

#1 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
  1. Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien),
  2. In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,
  3. Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen.

#2 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

  1. Samen und Pollen,
  2. In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,
  3. Schnittblumen oder künstlich vermehrte Pflanzen,
  4. chemische Derivate und fertige pharmazeutische Produkte.

#3 Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon, ausgenommen aus solchen hergestellte Teile oder Erzeugnisse wie Pulver, Pillen, Extrakte, Stärkungsmittel, Tees und Konditorwaren.

#4 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

  1. Samen, ausgenommen aus mexikanischen Kakteen aus Mexiko, und Pollen,
  2. In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,
  3. Schnittblumen oder künstlich vermehrte Pflanzen,
  4. Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder von künstlich vermehrten Pflanzen stammen, und
  5. einzelne Stammglieder (Scheiben) sowie Teile und Erzeugnisse davon aus außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Exemplaren der Gattung Opuntia, Untergattung Opuntia.

#5 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter.

#6 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter sowie Sperrholz.

#7 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel und unverarbeitetes aufgebrochenes Material.

#8 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

  1. Samen und Pollen (einschließlich Pollinien),
  2. In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,
  3. Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen,
  4. Früchte sowie Teile und Erzeugnisse davon, aus künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammend.

#9 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

solche mit der Kennzeichnung: ,Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung in Zusammenarbeit mit der CITES-Vollzugsbehörde von Botwana/Namibia/Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/NA/Za xxxx'.

#10 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

  1. Samen und Pollen,
  2. fertige pharmazeutische Produkte.

12. Steht keine Anmerkung hinter dem Namen einer Art oder höheren Taxons der Anhänge B oder C bedeutet dies, dass alle ohne weiteres erkennbaren Teile oder Erzeugnisse enthalten sind.

13. Da von keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang a erwähnt wird, dass für seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in flüssigem oder festem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter die Verordnung.

14. Die Abfallprodukte Urin, Kot und Amber, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter die Verordnung.

15. Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, die wie folgt gekennzeichnet sind, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für Teile und Erzeugnisse aus solchen gekennzeichnet sind:

§ 1 ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute,

§ 2 ganze Federn oder Häute oder sonstige Teile, die Federn enthalten.

16. Hinsichtlich der in Anhang D erwähnten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Angabe zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass sie auch für andere Teile und Erzeugnisse gelten:

§ 3 Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

  Anhang A Anhang B Anhang C Allgemeine Namen
Fauna
Chordata (Chordatiere)

Mammalia
Säugetier

Monotremata        
Tachyglossidae       Ameisenigel
  Zaglossus spp. (II)   Langschnabeligel
Dasyuromorphia        
Dasyuridae       Raubbeutler
Sminthopsis longicaudata (I)     Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus
Sminthopsis psammophila (I)     Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus
Thylacinidae       Beutelwölfe
  Thylacinus cynocephalus(möglicherweise ausgestorben) (I)     Beutelwolf
Peramelemorphia        
Peramelidae       Nasenbeutler
Chaeropus ecaudatus (möglicherweise ausgestorben) (I)     Schweinsfuß
Macrotis lagotis (I)     Großer Kaninchennasenbeutler
Macrotis leucura (I)     Kleiner Kaninchennasenbeutler
Perameles bougainville (I)     Westaustralischer Streifen beuteldachs
Diprotodontia        
Phalangeridae       Kletterbeutler
  Phalanger orientalis (II)   Wollkuskus
  Spilocuscus maculatus (II)   Tüpfelkuskus
Vombatidae       Plumpbeutler, Wombats
Lasiorhinus krefftii (I)     Moonie-Wombat
Macropodidae       Känguruhs
  Dendrolagus dorianus   Doria-Baumkänguruh
  Dendrolagus goodfellowi   Goodfellow-Baumkänguruh
  Dendrolagus inustus (II)   Graues Baumkänguruh
  Dendrolagus matschiei   Matschie-Baumkänguruh
  Dendrolagus ursinus (II)   Bären-Baumkängeruh
Lagorchestes hirsutus (I)     Zottelhasen-Känguruh
Lagostrophus fasciatus (I)     Bänder-Känguruh
Onychogalea fraenata (I)     Kurznagel-Känguruh
Onychogalea lunata (I)     Mondnagel-Känguruh


  Anhang A Anhang B Anhang C Allgemeine Namen
Potoroidae       Rattenkänguruhs
Bettongia spp. (I)     Bürstenkänguruhs
Caloprymnus
campestris(möglicherweise ausgestorben) (I)
    Nacktbrust-Känguruh
       
Scandentia        
Tupaiidae       Spitzhörnchen
  Tupaiidae spp.   Spitzhörnchen
Chiroptera        
Phyllostomidae       Blattnasen
    Platyrrhinus lineatus
(III Uruguay)
Blattnasenart
Pteropodidae       Flughunde
  Acerodon spp. (II) (ausgenommen sind Arten des Anhangs A)   Flughunde
Acerodon jubatus (I)     Luzon-Flughund
Acerodon lucifer (möglicherweise ausgestorben) (I)     Panay-Riesenflughund
  Pteropus spp. (II) (ausgenommen sind Arten des Anhangs A)   Flughunde
Pteropus insularis (I)     Truk-Flughund
Pteropus livingstonei (II)     Komoren-Flughund
Pteropus mariannus (I)     Marianen-Flughund
Pteropus molossinus (I)     Ponape-Flughund
Pteropus phaeocephalus (I)     Mortlock-Flughund
Pteropus pilosus (I)     Palau-Flughund
Pteropus rodricensis (II)     Rodriguez-Flughund
Pteropus samoensis (I)     Samoa-Flughund
Pteropus tonganus (I)     Tonga-Flughund
Pteropus voeltzkowi (II)     Pemba-Flughund
Primates       Herrentiere, Primaten
  Primates spp. (II) (ausgenommen sind die Arten des Anhangs A)   Herrentiere, Primaten
Lemuridae       Lemuren
Lemuridae spp. (I)     Lemuren
Megaladapidae       Wieselmakis
Megaladapidae spp. (I)     Wieselmakis
Cheirogaleidae       Katzenmakis
Cheirogaleidae spp. (I)     Katzenmakis
Indridae       Indriartige
Indridae spp. (I)     Indriartige


  Anhang A Anhang B Anhang C Allgemeine Namen
Daubentoniidae       Fingertiere
Daubentonia madagascariensis(I)     Fingertier
Tarsiidae       Koboldmakis
Tarsius spp. (II)     Koboldmakis
Callithricidae       Krallenaffen
Callimico goeldii (I)     Springtamarin
Callithrix aurita (I)     Weißohrseidenäffchen
Callithrix flaviceps (I)     Gelbkopfbüscheläffchen
Leontopithecus spp. (I)     Löwenäffchen
Saguinus bicolor (I)     Manteläffchen
Saguinus geoffroyi (I)     Geoffroy-Perückenaffe, Panama-Perückenaffe
Saguinus leucopus (I)     Weißfußäffchen
Saguinus oedipus (I)     Lisztäffchen
Cebidae       Kapuzinerartige
Alouatta coibensis (I)     Coiba-Brüllaffe
Alouatta palliata (I)     Mantelbrüllaffe
Alouatta pigra (I)     Guatemala-Brüllaffe
Ateles geoffroyi frontatus (I)     Schwarzbrauen-Geoffrey- Klammeraffe
Ateles geoffroyi panamensis (I)     Panama-Klammeraffe
Brachyteles arachnoides (I)     Spinnenaffe
Cacajao spp. (I)     Uakaris, Kurzschwanzaffen
Callicebus personatus (II)     Schwarzköpfiger Springaffe
Chiropotes albinasus (I)     Weißnasensaki
Lagothrix flavicauda (I)     Gelbschwanzwollaffe
Saimiri oerstedii (I)     Gelbes Totenkopfäffchen
Cercopithecidae       Meerkatzenartige
Cercocebus galeritus (I/II)
(Die Unterart Cercocebus galeritus galeritus ist in Anhang I verzeichnet)
    Tana-Haubenmangabe
Cercopithecus diana (I)     Dianameerkatze
Cercopithecus solatus (II)     Gabun-Meerkatze
Colobus satanas (II)     Schwarzer Guereza,
Schwarzer Stummelaffe
Macaca silenus (I)     Wanderu, Bartaffe
Mandrillus leucophaeus (I)     Drill
Mandrillus sphinx (I)     Mandrill
Nasalis concolor (I)     Pageh-Stumpfnasenaffe
Nasalis larvatus (I)     Nasenaffe
Presbytis potenziani (I)     Mentawilangur
Procolobus pennantii (I/II)
(Die Art steht in Anhang II, die Unterart Procolobus pennantii kirkii ist
dagegen in Anhang I verzeichnet)
    Sansibar-Stummelaffe


weiter .

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