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Regelwerk, EU 2005

Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Änderung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Referenzlaboratorien und spezifizierten Risikomaterials

(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2005 S. 4)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält ein Verzeichnis benannter nationaler Referenzlaboratorien für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE).

(2) Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Änderungen der Namen oder Anschriften ihrer nationalen Referenzlaboratorien gemeldet; daher sollte das Verzeichnis dieser Laboratorien aktualisiert werden.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden bestimmte Rindergewebe als spezifizierte Risikomaterialien benannt und die Regeln für deren Entfernung festgelegt.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von spezifischen Risikomaterialien verboten ist, jedoch zum Zweck ihrer endgültigen Vernichtung genehmigt werden kann. Nach den in Anhang XI der genannten Verordnung aufgeführten Übergangsmaßnahmen dürfen Schlachtkörper, Schlachthälften oder -viertel, die kein anderes spezifiziertes Risikomaterial als die Wirbelsäule enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, wo die Wirbelsäule gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zu entfernen ist. Bei Ausfuhren in Drittländer ist eine solche Entfernung nicht gewiss. Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit sollte eine derartige Ausnahme für Ausfuhren spezifizierten Risikomaterials in Drittländer nicht gestattet werden.

(5) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) schlug in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1997 ein Verzeichnis spezifizierter Risikomaterialien (SRM) von Rindern vor, die auf der Grundlage der relativen Gewebeinfektiosität, der Tierart und des Alters vom menschlichen Verzehr und der Verfütterung ausgeschlossen werden sollten. Diese Stellungnahme wurde durch WLA-Stellungnahmen über das BSE-Risiko (bovine spongiforme Enzephalopathie) vom Februar 1998, über das Risiko der Exposition des Menschen gegenüber BSE durch Lebensmittel vom Dezember 1999, über die orale Exposition des Menschen gegenüber dem BSE-Erreger vom April 2000 und über die Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergewebe vom Januar 2002 überarbeitet und aktualisiert.

(6) Der WLa hielt es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Zentralnervensystem von Rindern unter 30 Monaten messbar infiziert sein könnte, selbst bei Tieren, die als Kälber dem Infektionserreger ausgesetzt waren. Die außergewöhnliche Ermittlung junger Tiere mit klinischen Zeichen von BSE veranlasste jedoch zu Vorsicht, und daher empfahl der WLa die Entfernung verschiedener SRM bei Rindern ab dem Alter von 12 Monaten. Diese Empfehlung führte zu der verwaltungstechnischen Entscheidung, die Altersgrenze für die Entfernung bestimmter SRM bei Rindern auf 12 Monate festzulegen.

(7) Verschiedene Faktoren lassen aufgrund der geltenden Risikominderungsmaßnahmen, vor allem des völligen Verfütterungsverbots und der Entfernung und Vernichtung von SRM, einen günstigen Trend bei der BSE-Epidemie und eine deutliche Verbesserung der Lage in den letzten Jahren erkennen. Darüber hinaus ist aus Berichten über Inspektionsbesuche ersichtlich, dass die Durchführung der BSE-Vorschriften in den Mitgliedstaaten verbessert wurde. Unter Berücksichtigung des günstigen Verlaufs der BSE-Epidemie und neuer Erkenntnisse aus Studien zur Krankheitsentstehung beauftragte die Europäische Kommission im Oktober 2004 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erneut mit einer Bewertung der Altersgrenze für die Entfernung von SRM bei Rindern.

(8) Zwischen 2001 und 2004 stieg das durchschnittliche Alter von in der EU gemeldeten BSE-positiven Rindern von 86 auf 108 Monate. Von insgesamt 6.520 BSE-Fällen aus einer Gesamtheit von annähernd 41 Millionen seit 2001 getesteter Tiere wurden nur 4 Fälle von BSE bei unter 35 Monate alten Tieren gemeldet.

(9) Die EFSa kam in ihrem Gutachten vom 28. April 2005 zu dem Schluss, dass nach derzeitigem Wissensstand eine messbare Infektiosität nach etwa 3/4 der Inkubationszeit auftreten kann.

(10) Somit existiert eine wissenschaftliche Grundlage für die Überprüfung der Altersgrenze für das Entfernen bestimmter SRM bei Rindern, vor allem hinsichtlich der Wirbelsäule. Angesichts der Entwicklung der Infektiosität im Zentralnervensystem während der Inkubationszeit, der Altersstruktur von Rindern mit positivem BSE-Befund und der geringeren Exposition von nach dem 1. Januar 2001 geborenen Rindern kann die Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule, einschließlich der Spinalganglien, von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial auf 24 Monate erhöht werden. Diese Altersgrenze kann vor dem Hintergrund des Seuchenverlaufs überprüft werden.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge X

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