umwelt-online: Entscheidung 2006/66/EG über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge -Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (3)
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  Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen - Teilbereich Lärm Anhang B

Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen

Modul SB: Typprüfung
Modul SD: Produkt-Qualitätsmanagementsystem
Modul SF: Produktprüfung
Modul SH2: Vollständiges Qualitätsmanagementsystem mit Entwurfsprüfung

B.1. Modul SB: Typprüfung

1. In diesem Modul ist das Verfahren für die EG-Prüfung beschrieben, nach dem eine benannte Stelle auf Antrag des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hin prüft, ob ein für die geplante Produktion repräsentativer Typ des Teilsystems Fahrzeuge/Teilbereich Lärm

und die entsprechende Konformitätsbescheinigung ausstellt. Die in diesem Modul beschriebene Typprüfung kann spezifische Bewertungsphasen beinhalten - Revision der Konstruktion, typentest oder Revision des Fertigungsprozesses, wenn diese in der relevanten TSI vorgeschrieben sind.

2. Der Auftraggeber 3 muss einen Antrag auf EG-Prüfung (durch Prüfung) des Teilsystems bei einer benannten Stelle seiner Wahl hinterlegen.

Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

3. Der Antragsteller muss der benannten Stelle ein Muster des Teilsystems 4 zur Verfügung stellen, das repräsentativ für die geplante Produktion ist und im nachfolgenden als "Typ" bezeichnet wird.

Unter einem Typ können mehrere Ausführungen eines Teilsystems zusammengefasst werden, wenn die Unterschiede zwischen den einzelnen Ausführungen nicht die TSI-Bestimmungen beeinträchtigen.

Die benannte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist.

Wenn für spezifische Prüfungen oder Untersuchungsverfahren erforderlich bzw. in der TSI oder in der betreffenden europäischen Spezifikation 5, auf die in der TSI verwiesen ist, angegeben, muss ein Muster oder müssen Muster einer Baugruppe bzw. Teilbaugruppe oder ein Muster des Teilsystems im Zustand vor der Montage geliefert werden.

Die technische Dokumentation und das bzw. die Muster müssen die Möglichkeit bieten, die Konstruktion, die Fertigung, den Einbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Teilsystems zu verstehen und die Konformität mit den Bestimmungen in der TSI zu prüfen.

Die technische Dokumentation muss folgende Teile beinhalten:

Wenn nach der TSI weitere Angaben in der technischen Dokumentation gefordert werden, sind diese darin zu ergänzen.

4. Die benannte Stelle muss

4.1. die technische Dokumentation prüfen;

4.2. prüfen, ob das bzw. die Muster des Teilsystems oder der Baugruppen bzw. Teilbaugruppen des Teilsystems in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt wurden, und die Typprüfung nach den Bestimmungen der TSI und der entsprechenden europäischen Spezifikationen durchführen bzw. durchführen lassen, wobei ein entsprechendes Bewertungsmodul zu verwenden ist;

4.3. wenn eine Überprüfung der Konstruktion in der TSI vorgeschrieben ist, eine Überprüfung der Konstruktionsmethoden, der Konstruktionsmittel und der Konstruktionsergebnisse durchführen, um deren Eignung zur Erfüllung der Konformitätsanforderungen für das Teilsystem und die erfolgreiche Durchführung des Konstruktionsprozesses zu beurteilen;

4.4. die Elemente kennzeichnen, die in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen in der TSI und in den europäischen Spezifikationen konstruiert wurden, sowie die Elemente, die ohne Anwendung der relevanten Bestimmungen in der TSI und in den europäischen Spezifikationen konstruiert wurden;

4.5. die entsprechenden Prüfungen und erforderlichen Tests nach 4.2 und 4.3 durchführen bzw. durchführen lassen, um festzustellen, ob die gewählten europäischen Spezifikationen effektiv angewandt wurden;

4.6. die entsprechenden Prüfungen und erforderlichen Tests nach 4.2 und 4.3 durchführen bzw. durchführen lassen, um festzustellen, ob die gewählten Lösungen die Anforderungen in der TSI erfüllen, wenn die entsprechenden europäischen Spezifikationen nicht angewandt wurden;

4.7. mit dem Antragsteller den Ort vereinbaren, an dem die erforderlichen Prüfungen und Tests durchgeführt werden.

5. Wenn der Typ den Bestimmungen der TSI entspricht, stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine typenprüfbescheinigung aus. Diese enthält Name und Anschrift des Auftraggebers und des bzw. der in der technischen Dokumentation genannten Hersteller(s), die Schlussfolgerungen der Prüfung, die Bedingungen ihrer Gültigkeit und die zur Kennzeichnung des genehmigten Typs erforderlichen Daten.

Eine Liste der relevanten Teile der technischen Dokumentation muss der Bescheinigung im Anhang beigefügt und von der benannte Stelle aufbewahrt werden.

Wenn dem Auftraggeber eine typenprüfbescheinigung verweigert wird, muss die benannte Stelle diese Verweigerung ausführlich begründen. Für ein Berufungsverfahren sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

6. Jede benannte Stelle muss den anderen benannten Stellen die relevanten Informationen über die von ihr erstellten, zurückgenommenen oder verweigerten typenprüfbescheinigungen mitteilen.

7. Die anderen benannten Stellen können auf Verlangen Kopien der ausgestellten typenprüfbescheinigungen und/oder deren Ergänzungen erhalten. Die Anlagen zu den Bescheinigungen müssen den anderen benannten Stellen zur Verfügung stehen.

8. Der Auftraggeber muss mit der technischen Dokumentation Kopien der typenprüfbescheinigungen und eventuelle Ergänzungen dazu während der gesamten Nutzungsdauer des Teilsystems aufbewahren und den Mitgliedstaaten auf deren Verlangen übermitteln.

9. Der Antragsteller muss die benannte Stelle, von der die technische Dokumentation zur typenprüfbescheinigung geführt wird, über alle die Bestimmungen der TSI oder die vorgeschriebenen Bedingungen zur Anwendung des Teilsystems betreffenden Änderungen benachrichtigen. In solchen Fällen ist eine zusätzliche Genehmigung des Teilsystems erforderlich. Diese zusätzliche Genehmigung kann in Form einer Ergänzung zur ursprünglichen typenprüfbescheinigung oder einer neuen Bescheinigung nach vorheriger Rücknahme der bisherigen Bescheinigung erfolgen.

B.2. Modul SD: Verfahren Qualitätsmanagement Produktion 12

1. In diesem Modul ist das Verfahren für die EG-Prüfung beschrieben, nach dem eine benannte Stelle auf Antrag des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hin prüft, ob ein Teilsystem Fahrzeuge/Teilbereich Lärm, für das bereits eine typenprüfbescheinigung von einer benannten Stelle erteilt wurde,

2. Die benannte Stelle führt das Verfahren unter der Voraussetzung durch, dass

Er bezeichnet jedoch nicht Zulieferer von Herstellern, die diesen lediglich Bauteile und Interoperabilitätskomponenten liefern.

3. Für das von dem EG-Prüfverfahren betroffene Teilsystem müssen der Auftraggeber bzw. dessen Hauptauftragnehmer - soweit zutreffend - ein genehmigtes Qualitätsmanagementsystem für die Fertigung, abschließende Inspektion des Produkts und Prüfungen nach Punkt 5 führen, das einer Überwachung nach Punkt 6 unterliegt.

Wenn der Auftraggeber selbst für das gesamte Teilsystemprojekt (und insbesondere für die Integration des Teilsystems) verantwortlich oder direkt an der Produktion (einschließlich Montage und Einbau) beteiligt ist, muss er für diese Tätigkeiten ein genehmigtes Qualitätsmanagementsystem führen, das einer Überwachung nach Punkt 6 unterliegt.

Wenn ein Hauptauftragnehmer für das gesamte Teilsystemprojekt (und insbesondere für die Integration des Teilsystems) verantwortlich ist, muss er in jedem Fall ein genehmigtes Qualitätsmanagementsystem für die Fertigung, abschließende Inspektion des Produkts und Prüfungen führen, das einer Überwachung nach Punkt 6 unterliegt.

4. EG-Prüfverfahren

4.1. Der Auftraggeber muss (über sein produktionsspezifisches Qualitätsmanagementsystem) bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf EG-Prüfung des Teilsystems einschließlich Koordination der Überwachung des Qualitätsmanagementsystems nach Punkt 5.3 und 6.5 beantragen. Der Auftraggeber muss die beteiligten Hersteller über seine Wahl und den Antrag benachrichtigen.

4.2. Der Antrag muss die Möglichkeit bieten, die Konstruktion, die Fertigung, die Montage, den Einbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Teilsystems zu verstehen und die Übereinstimmung mit dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ sowie mit den Bestimmungen der betreffenden TSI zu prüfen.

Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

4.3. Die benannte Stelle prüft zunächst den Antrag, der die Gültigkeit der Typprüfung und der typenprüfbescheinigung betrifft.

Wenn die benannte Stelle entscheidet, dass die typenprüfbescheinigung nicht mehr gültig oder nicht angemessen und somit eine neue Typprüfung erforderlich ist, muss sie ihre Entscheidung begründen.

5. Qualitätsmanagementsystem

5.1. Der Auftraggeber - soweit zutreffend - und der Hauptauftragnehmer - soweit zutreffend - müssen bei einer benannten Stelle ihrer Wahl einen Antrag auf Bewertung ihres jeweiligen Qualitätsmanagementsystems hinterlegen.

Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

Firmen, die nur an einem Teil des Teilsystemprojekts beteiligt sind, brauchen nur die für diesen Teil relevanten Informationen zu liefern.

5.2. Für den für das gesamte Teilsystemprojekt verantwortlichen Auftraggeber oder Hauptauftragnehmer muss das Qualitätsmanagementsystem gewährleisten, dass das Teilsystem insgesamt dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ und den Anforderungen in der TSI entspricht. Für andere Hauptauftragnehmer muss (müssen) deren Qualitätsmanagementsystem(e) gewährleisten, dass der von ihnen erbrachte Teil des Teilsystems dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ und den Anforderungen in der TSI entspricht.

Alle von dem (den) Antragsteller(n) übernommenen Elemente, Anforderungen und Bestimmungen müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form von schriftlichen Grundsätzen, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Diese Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems muss das allgemeine Verständnis der Qualitätspolitik und der betreffenden Verfahren wie QS-Programme, QSPläne, QS-Handbücher und QS-Aufzeichnungen gewährleisten.

Sie muss insbesondere für alle Antragsteller auch eine angemessene Beschreibung der nachfolgenden Punkte enthalten:

Die Untersuchungen, Prüfungen und Tests müssen alle nachfolgend angegebenen Punkte abdecken:

5.3. Die vom Auftraggeber gewählte benannte Stelle muss prüfen, ob alle Punkte des Teilsystems nach 5.2 ausreichend und ordnungsgemäß von der Genehmigung und Überwachung des Qualitätsmanagementsystems bzw. der Qualitätsmanagementsysteme des bzw. der Antragsteller(s) 9 erfüllt sind.

Wenn die Übereinstimmung des Teilsystems mit dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ und die Erfüllung der TSI-Anforderungen durch das Teilsystem auf mehr als einem Qualitätsmanagementsystem beruht, muss die benannte Stelle insbesondere prüfen,

5.4. Die in 5.1 angegebene benannte Stelle muss das Qualitätsmanagementsystem bewerten, um zu bestimmen, ob es die Anforderungen nach 5.2 erfüllt. Sie geht von der Erfüllung dieser Anforderungen aus, wenn der Antragsteller ein Qualitätssystem für die Produktion, abschließende Inspektion des Produkts und Prüfungen nach EN/ISO 9001:2000 anwendet, bei dem die Besonderheiten des Teilsystem, auf das es angewandt wird, berücksichtigt sind.

Wenn der Antragsteller ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem anwendet, ist dies von der benannten Stelle bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Das Audit hat speziell für das betreffende Teilsystem zu erfolgen, wobei der spezifische Beitrag des Antragstellers zum Teilsystem zu berücksichtigen ist. Unter den Auditoren muss mindestens eine Person Erfahrung als Gutachter in der betreffenden Teilsystemtechnologie besitzen. Zum Bewertungsverfahren soll auch eine Begutachtung der Werksanlagen des Antragstellers gehören.

Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Entscheidung enthalten.

5.5. Der Auftraggeber - soweit zutreffend - und der Hauptauftragnehmer haben die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aufgrund des genehmigten Qualitätsmanagementsystems ergeben, und dieses aufrechtzuerhalten, damit es angemessen und wirksam bleibt.

Sie müssen die benannte Stelle, die das Qualitätsmanagementsystem genehmigte, über signifikante Änderungen informieren, durch die die Erfüllung der TSI-Anforderungen durch das Teilsystem beeinträchtigt wird.

Die benannte Stelle muss die vorgeschlagenen Änderungen bewerten und entscheiden, ob das damit geänderte Qualitätsmanagementsystem nach wie vor die in 5.2 angegebenen Anforderungen erfüllt oder ob eine Neubewertung erforderlich ist.

Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Entscheidung enthalten.

6. Überwachung des Qualitätsmanagementsystems bzw. der Qualitätsmanagementsysteme unter der Verantwortung der benannten Stelle

6.1. Die Überwachung hat zum Zweck, sicherzustellen, dass der Auftraggeber - soweit zutreffend - und der Hauptauftragnehmer ihre Verpflichtungen aufgrund des genehmigten Qualitätsmanagementsystems vorschriftsmäßig erfüllen.

6.2. Der Auftraggeber - soweit zutreffend - und der Hauptauftragnehmer müssen der in 5.1 angegebenen benannten Stelle alle zu diesem Zweck erforderlichen Unterlagen einschließlich der das Teilsystem betreffenden Umsetzungspläne und technischen Aufzeichnungen (soweit sie für eine spezifische Zuordnung des Antragstellers zum Teilsystem relevant sind) zusenden (bzw. zugesendet haben), insbesondere

6.3. Die benannte Stelle hat in regelmäßigen Abständen Audits durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Auftraggeber - soweit zutreffend - und der Hauptauftragnehmer das Qualitätsmanagementsystem anwenden und aufrechterhalten, und muss ihnen den betreffenden Auditbericht vorlegen. Wenn letztere ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem betreiben, ist dies von der benannten Stelle bei der Überwachung zu berücksichtigen.

Die Audits sind mindestens einmal pro Jahr durchzuführen, wobei mindestens ein Audit in der Zeit durchzuführen ist, in der relevante Tätigkeiten (Fertigung, Montage oder Einbau) für das Teilsystem durchgeführt werden, zu dem das in Punkt 8 genannte EG-Prüfverfahren durchgeführt wird.

6.4. Zusätzlich kann die benannte Stelle an den betreffenden Standorten des bzw. der Antragsteller unangemeldete Inspektionen durchführen. Dabei kann die benannte Stelle vollständige oder teilweise Audits durchführen und Prüfungen vornehmen bzw. vornehmen lassen, um ggf. den einwandfreien Betrieb des Qualitätsmanagementsystems zu prüfen. Dabei muss sie dem bzw. den Antragsteller(n) einen entsprechenden Inspektions- bzw. Audit- und/oder Prüfbericht vorlegen.

6.5. Die vom Auftraggeber gewählte und für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle muss, wenn sie nicht die Überwachung aller betreffenden Qualitätsmanagementsysteme übernimmt, die Überwachungstätigkeiten durch andere dafür zuständige benannte Stellen koordinieren, um

Bei dieser Koordination ist die benannte Stelle berechtigt,

7. Die in 5.1 angegebene benannte Stelle muss den Zugang zu Inspektions-, Audit- und Überwachungszwecken zu den Räumlichkeiten, Werkhallen für Fertigung, Montage und Einbau, Lagerung und ggf. Vorfertigung und Prüfung sowie generell zu allen Orten erhalten, die erforderlich sind, um ihre Aufgabe entsprechend dem spezifischen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystemprojekt zu erfüllen.

8. Der Auftraggeber - soweit zutreffend - und der Hauptauftragnehmer müssen im Zeitraum von zehn Jahren nach der Fertigung des letzten Teilsystems für die Landesbehörden folgende Unterlagen bereithalten:

9. Wenn das Teilsystem die Anforderungen der TSI erfüllt, hat die benannte Stelle anhand der Typprüfung sowie der Genehmigung und Überwachung des Qualitätsmanagementsystems bzw. der Qualitätsmanagementsysteme die beantragte Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber auszustellen, der seinerseits die EG-Prüfungserklärung für die Aufsichtsbehörden in dem Mitgliedstaat zu erstellen hat, in dem das Teilsystem sich befindet und/oder betrieben wird.

Die EG-Prüfungserklärung und die Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die EG-Prüfungserklärung muss in derselben Sprache verfasst sein wie das technische Dossier und mindestens die in Anhang V der Richtlinie angegebenen Informationen enthalten.

10. Die vom Auftraggeber gewählte benannte Stelle ist für die Zusammenstellung des technischen Dossiers zuständig, das der EG-Prüferklärung beizufügen ist. Das technische Dossier muss mindestens die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie angegebenen Unterlagen enthalten:

11. Jede benannte Stelle muss den anderen benannten Stellen alle die Ausstellung, Zurücknahme oder Verweigerung einer Genehmigung des Qualitätsmanagementsystems betreffenden Informationen übermitteln.

Die anderen benannten Stellen können auf Verlangen Kopien der ausgestellten Genehmigungen des Qualitätsmanagementsystems erhalten.

12. Die zur Konformitätsbescheinigung vorgenommenen Aufzeichnungen müssen beim Auftraggeber hinterlegt werden.

Der Auftraggeber in der Gemeinschaft muss eine Kopie des technischen Dossiers während der ganzen Nutzungsdauer des Teilsystems aufbewahren und einzelnen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermitteln.

B.3. Modul SF: Produktprüfung 12

1. In diesem Modul ist das Verfahren für die EG-Prüfung beschrieben, nach dem eine benannte Stelle auf Antrag des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten prüft, ob ein Teilsystem Fahrzeuge/Teilbereich Lärm, für das bereits eine typenprüfbescheinigung von einer benannten Stelle erteilt wurde,

2. Der Auftraggeber 12 muss bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf EG-Prüfung (durch Produktprüfung) des Teilsystems stellen. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

3. In diesem Teil des Verfahrens prüft und bescheinigt der Auftraggeber, dass das betreffende Teilsystem mit dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ übereinstimmt und die dafür geltenden Anforderungen in der TSI erfüllt.

Die benannte Stelle hat das Verfahren durchzuführen, wenn die vor der Bewertung ausgestellte typenprüfbescheinigung für das vom Antrag betroffene Teilsystem weiterhin Gültigkeit hat.

4. Der Auftraggeber muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Konformität des Fertigungsprozesses (einschließlich Montage und Integration von Interoperabilitätskomponenten durch Hauptauftragnehmer 13 - soweit zutreffend) des Teilsystems mit dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ und den dafür geltenden TSI-Bestimmungen zu gewährleisten.

5. Der Antrag muss die Möglichkeit bieten, die Konstruktion, die Fertigung, die Montage, den Einbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Teilsystems zu verstehen und die Übereinstimmung mit dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ sowie mit den Bestimmungen der betreffenden TSI zu prüfen.

Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

Wenn nach der TSI weitere Angaben in der technischen Dokumentation gefordert werden, sind diese darin zu ergänzen.

6. Die benannte Stelle prüft zunächst den Antrag, der die Gültigkeit der Typprüfung und der typenprüfbescheinigung betrifft.

Wenn die benannte Stelle entscheidet, dass die typenprüfbescheinigung nicht mehr gültig oder nicht angemessen und somit eine neue Typprüfung erforderlich ist, muss sie ihre Entscheidung begründen.

Die benannte Stelle muss entsprechende Prüfungen und Tests durchführen, um die Übereinstimmung des Teilsystems mit dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ und mit den TSI-Anforderungen zu prüfen. Die benannte Stelle muss jedes hergestellte Teilsystem als Serienprodukt nach Nummer 4 prüfen und testen.

7. Prüfen und Testen jedes Teilsystems (als Serienprodukt)

7.1. Die benannte Stelle muss die Tests, Prüfungen und Überprüfungen durchführen, um die Konformität der Teilsysteme als Serienprodukte nach den TSI-Bestimmungen zu prüfen. Das Prüfen und Testen hat bei allen in der TSI vorgegebenen Punkten zu erfolgen.

7.2. Jedes Teilsystem (als Serienprodukt) muss einzeln untersucht, geprüft und getestet 14 werden, um seine Übereinstimmung mit dem in der typenprüfbescheinigung beschriebenen Typ und den dafür geltenden TSI-Bestimmungen zu prüfen. Wenn eine Prüfung nicht in der TSI (oder in einer in der TSI zitierten europäischen Norm) angegeben ist, gelten die betreffenden europäischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen.

8. Die benannte Stelle kann mit dem Auftraggeber (und dem Hauptauftragnehmer) den Standort vereinbaren, an dem die Prüfungen erfolgen sollen, und kann die abschließende Prüfung des Teilsystems sowie - wenn nach der TSI erforderlich - Tests oder Nachweisprüfungen unter vollen Betriebsbedingungen vereinbaren, die vom Auftraggeber unter der direkten Überwachung und Beteiligung der benannten Stelle durchgeführt werden.

Die benannte Stelle muss den Zugang zu Prüf- und Überprüfungszwecken zu den Werkhallen für Produktion, Montage und Einbau und ggf. Vorfertigung und Prüfung sowie generell zu allen Orten erhalten, die erforderlich sind, um ihre Aufgabe nach Maßgabe der TSI zu erfüllen.

9. Wenn das Teilsystem die Anforderungen der TSI erfüllt, hat die benannte Stelle die beantragte Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber auszustellen, der seinerseits die EG-Prüfungserklärung für die Aufsichtsbehörden in dem Mitgliedstaat zu erstellen hat, in dem das Teilsystem sich befindet und/oder betrieben wird.

Die Tätigkeiten der benannten Stelle beruhen auf Typprüfung und Tests, Überprüfungen und Kontrollen an allen Serienprodukten nach Punkt 7 und den Anforderungen in der TSI und/oder in den betreffenden europäischen Spezifikationen.

Die EG-Prüferklärung und die Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die EG-Prüferklärung muss in derselben Sprache verfasst sein wie das technische Dossier und mindestens die in Anhang V der Richtlinie angegebenen Informationen enthalten.

10. Die vom Auftraggeber gewählte benannte Stelle ist für die Zusammenstellung des technischen Dossiers zuständig, das der EG-Prüferklärung beizufügen ist. Das technische Dossier muss mindestens die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie angegebenen und insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

11. Die zur Konformitätsbescheinigung vorgenommenen Aufzeichnungen müssen beim Auftraggeber hinterlegt werden.

Der Auftraggeber in der Gemeinschaft muss eine Kopie des technischen Dossiers während der ganzen Nutzungsdauer des Teilsystems aufbewahren und einzelnen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermitteln.

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1) Die grundlegenden Anforderungen sind in den in Kapitel 4 der TSI beschriebenen technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen wiedergegeben.

2) Dieses Modul könnte in Zukunft angewandt werden, wenn die TSI der HS-Richtlinie 1996/48/EG aktualisiert sind.

3) In dem Modul bedeutet "Auftraggeber "die den Auftrag für das Teilsystem vergebende Firma nach der Festlegung in der Richtlinie oder deren in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter'.

4) Im betreffenden Abschnitt der TSI können spezifische Anforderungen hierzu enthalten sein.

5) Die Definition einer europäischen Spezifikation ist in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG angegeben. Die Anleitung zur Anwendung von HS TSI erläutert, wie die europäischen Spezifikationen zu verwenden sind.

6) Die grundlegenden Anforderungen sind in den in Kapitel 4 der TSI beschriebenen technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen wiedergegeben.

7) Dieses Modul könnte in Zukunft angewandt werden, wenn die TSI der HS-Richtlinie 1996/48/EG aktualisiert sind.

8) In dem Modul bedeutet "Auftraggeber" "die den Auftrag für das Teilsystem vergebende Firma nach der Festlegung in der Richtlinie oder deren in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter.

9) Für die TSI Fahrzeuge kann die benannte Stelle an der Endprüfung bei laufendem Betrieb von Lokomotiven oder Triebzügen unter den Bedingungen erfolgen, die in den betreffenden Abschnitten der TSI angegeben sind.

10) Die grundlegenden Anforderungen sind in den in Kapitel 4 der TSI beschriebenen technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen wiedergegeben.

11) Dieses Modul könnte in Zukunft angewandt werden, wenn die TSI der HS-Richtlinie 1996/48/EG aktualisiert ist.

12) In dem Modul bedeutet "Auftraggeber" "die den Auftrag für das Teilsystem vergebende Firma nach der Festlegung in der Richtlinie oder deren in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter.

13) Dies kann eine Firma sein, die die Gesamtverantwortung für das ganze Teilsystemprojekt trägt, oder es können andere Firmen sein, die nur an einem Teil des Teilsystemprojekts beteiligt sind (und z.B. die Montage oder den Einbau des Teilsystems übernehmen).

14) Insbesondere wird die benannte Stelle bei der TSI Fahrzeuge an der abschließenden Betriebsprüfung des Fahrzeugs bzw. Triebzugs teilnehmen.

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