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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet

(ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2006 S. 31;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 070 vom 16.03.2005 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 396/2005

Ergänzende Informationen
Umsetzung in Deutsches Recht: FuttermittelVO

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 5 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II Teil A werden die Einträge für Captan, Ethion und Folpet gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II Teil A wird der Eintrag für Dichlorvos durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II werden die Einträge für Captan und Folpet gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II wird der Eintrag für Dichlorvos und Ethion durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 10. Mai 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 11. Mai 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. November 2006

Anhang I

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt in mg/kg
"Captan 0,02 *
Getreide
Ethion 0,01 *
Getreide
Folpet 2 Weizen, Gerste
0,02 * Sonstiges Getreide

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Anhang II

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt in mg/kg
"Dichlorvos
0,01 *
Getreide

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Anhang III

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Captan Folpet
"1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte
i) ZITRUSFRÜCHTE 0,02 * 0,02 *
Grapefruit
Zitronen
Limonen
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)
Orangen
Pomelos
Sonstige
ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale) 0,02 *
Mandeln 0,3
Paranüsse
Kaschu-Nüsse
Esskastanien, Edelkastanien
Kokosnüsse
Haselnüsse
Macadamianüsse
Pekannüsse, Hickorynüsse
Pinienkerne, Pignoli
Pistazien
Walnüsse
Sonstige 0,02 *
iii) KERNOBST 3a 3a
Äpfel
Birnen
Quitten
Sonstige
iv) STEINOBST
Aprikosen, Marillen 3
Kirschen 5 2
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)
Pflaumen, Zwetschgen 1
Sonstige 0,02 * 0,02 *
v) BEEREN UND KLEINOBST
a) Tafel- und Keltertrauben 0,02 *
Tafeltrauben 0,02 *
Keltertrauben 5
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 3a 3a
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)
Brombeeren 3a 3a
Taubeeren
Loganbeeren
Himbeeren 3a 3a
Sonstige 0,02 * 0,02 *
d) Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)
Heidelbeeren
Preiselbeeren
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß) 3a 3a
Stachelbeeren 3a 3a
Sonstige 0,02 * 0,02 *
e) Wildbeeren und Wildobst 0,02 * 0,02 *
vi) SONSTIGE FRÜCHTE 0,02 *
Avocados
Bananen
Datteln
Feigen
Kiwis
Kumquats
Litchis
Mangos 2
Oliven (Tafeloliven)
Oliven (Kelteroliven)
Papayas
Passionsfrüchte
Ananas
Granatäpfel
Sonstige 0,02 *
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet
i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE 0,02 *
Rote Rüben
Karotten und Möhren 0,1
Maniok, Kassava
Knollensellerie 0,1
Meerrettich, Kren
topinambur
Pastinaken
Petersilienwurzel
Radieschen und Rettiche
Schwarzwurzeln
Süßkartoffeln, Bataten
Kohlrüben
Speiserüben
Yamswurzeln
Sonstige 0,02 *
ii) ZWIEBELGEMÜSE 0,02 *
Knoblauch
Zwiebeln 0,1
Schalotten
Frühlingszwiebeln
Sonstige 0,02 *
iii) FRUCHTGEMÜSE
a) Solanaceae 0,02 *
Tomaten, Paradeiser 2a 2a
Paprika 0,1
Auberginen, Melanzani
Okra
Sonstige 0,02 *
b) Kürbisgewächse - mit genießbarer Schale 0,02 * 0,02 *
Salatgurken
Einlegegurken
Zucchini
Sonstige
c) Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale 1
Melonen 0,1
Kürbisse
Wassermelonen
Sonstige 0,02 *
d) Zuckermais 0,02 * 0,02 *
iv) KOHLGEMÜSE 0,02 *
a) Blumenkohle 0,02 *
Rübstiel
Blumenkohl, Karfiol
Sonstige
b) Kopfkohle 0,02 *
Rosenkohl, Kohlsprossen
Kopfkohl
Sonstige
c) Blattkohle 0,02 *
Chinakohl
Grünkohl
Sonstige
d) Kohlrabi 0,05
v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER
a) Kopfsalate und ähnliche
Gartenkresse
Feldsalat
Kopfsalat 2
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium) 2
Rucola
Blätter und Blattstiele der Brassica
Sonstige 0,02 * 0,02 *
b) Spinat und ähnliche 0,02 *
Spinat 0,1
Mangold
Sonstige 0,02 *
c) Brunnenkresse 0,02 * 0,02 *
d) Chicoree 0,02 * 0,02 *
e) Frische Kräuter 0,02 *
Kerbel
Schnittlauch
Petersilie 0,1
Blattsellerie
Sonstige 0,02 *
vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch)
Bohnen (mit Hülsen) 2a 2a
Bohnen (ohne Hülsen) 2a 2a
Erbsen (mit Hülsen)
Erbsen (ohne Hülsen)
Sonstige 0,02 * 0,02 *
vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch)
Spargel
Kardonen
Stangensellerie 0,1
Fenchel
Artischocken
Lauch, Porree 2
Rhabarber
Sonstige 0,02 * 0,02 *
viii) PILZE 0,02 * 0,02 *
a) Zuchtpilze
b) Wildpilze
3. Hülsenfrüchte 0,02 * 0,02 *
Bohnen
Linsen
Erbsen
Lupinen
Sonstige
4. Ölsaaten 0,02 * 0,02 *
Leinsamen
Erdnüsse
Mohnsamen
Sesamsamen
Sonnenblumenkerne
Rapssamen
Sojabohnen
Senfkörner
Baumwollsamen
Hanfsamen
Sonstige
5. Kartoffeln 0,05 0,1
Frühkartoffeln
Lagerkartoffeln
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis) 0,05 * 0,05 *
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,05 * 150

a) Summe aus Captan und Folpet.

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Anhang IV

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,

für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Dichlorvos Ethion
"1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte 0,01 * 0,01 *
i) ZITRUSFRÜCHTE
Grapefruit
Zitronen
Limonen
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)
Orangen
Pomelos
Sonstige
ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)
Mandeln
Paranüsse
Kaschu-Nüsse
Esskastanien, Edelkastanien
Kokosnüsse
Haselnüsse
Macadamianüsse
Pekannüsse, Hickorynüsse
Pinienkerne, Pignoli
Pistazien
Walnüsse
Sonstige
iii) KERNOBST
Äpfel
Birnen
Quitten
Sonstige
iv) STEINOBST
Aprikosen, Marillen
Kirschen
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)
Pflaumen, Zwetschgen
Sonstige
v) BEEREN UND KLEINOBST
a) Tafel- und Keltertrauben
Tafeltrauben
Keltertrauben
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)
Brombeeren
Taubeeren
Loganbeeren
Himbeeren
Sonstige
d) Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)
Heidelbeeren
Preiselbeeren
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)
Stachelbeeren
Sonstige
e) Wildbeeren und Wildobst
vi) SONSTIGE FRÜCHTE
Avocados
Bananen
Datteln
Feigen
Kiwis
Kumquats
Litchis
Mangos
Oliven (Tafeloliven)
Oliven (Kelteroliven)
Papayas
Passionsfrüchte
Ananas
Granatäpfel
Sonstige
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet 0,01 *
i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE 0,01 *
Rote Rüben
Karotten und Möhren
Maniok, Kassava
Knollensellerie
Meerrettich, Kren
topinambur
Pastinaken
Petersilienwurzel
Radieschen und Rettiche
Schwarzwurzeln
Süßkartoffeln, Bataten
Kohlrüben
Speiserüben
Yamswurzeln
Sonstige
ii) ZWIEBELGEMÜSE 0,01 *
Knoblauch
Zwiebeln
Schalotten
Frühlingszwiebeln
Sonstige
iii) FRUCHTGEMÜSE 0,01 *
a) Solanaceae
Tomaten, Paradeiser
Paprika
Auberginen, Melanzani
Okra
Sonstige
b) Kürbisgewächse - mit genießbarer Schale
Salatgurken
Einlegegurken
Zucchini
Sonstige
c) Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale
Melonen
Kürbisse
Wassermelonen
Sonstige
d) Zuckermais
iv) KOHLGEMÜSE 0,01 *
a) Blumenkohle
Rübstiel
Blumenkohl, Karfiol
Sonstige
b) Kopfkohle
Rosenkohl, Kohlsprossen
Kopfkohl
Sonstige
c) Blattkohle
Chinakohl
Grünkohl
Sonstige
d) Kohlrabi
v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER
a) Kopfsalate und ähnliche 0,01 *
Gartenkresse
Feldsalat
Kopfsalat
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)
Rucola
Blätter und Blattstiele der Brassica
Sonstige
b) Spinat und ähnliche 0,01 *
Spinat
Mangold
Sonstige
c) Brunnenkresse 0,01 *
d) Chicoree 0,01 *
e) Frische Kräuter
Kerbel
Schnittlauch
Petersilie 2
Blattsellerie
Sonstige 0,01 *
vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch) 0,01 *
Bohnen (mit Hülsen)
Bohnen (ohne Hülsen)
Erbsen (mit Hülsen)
Erbsen (ohne Hülsen)
Sonstige
vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch)
Spargel
Kardonen
Stangensellerie 0,1
Fenchel
Artischocken
Lauch, Porree
Rhabarber
Sonstige 0,01 *
viii) PILZE 0,01 *
a) Zuchtpilze
b) Wildpilze
3. Hülsenfrüchte 0,01 * 0,01 *
Bohnen
Linsen
Erbsen
Lupinen
Sonstige
4. Ölsaaten 0,01 * 0,02 *
Leinsamen
Erdnüsse
Mohnsamen
Sesamsamen
Sonnenblumenkerne
Rapssamen
Sojabohnen
Senfkörner
Baumwollsamen
Hanfsamen
Sonstige
5. Kartoffeln 0,01 * 0,01 *
Frühkartoffeln
Lagerkartoffeln
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis) 0,02 * 3
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,02 * 0,02 *

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

1) ABl. L 340 vom 09.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (ABl. L 175 vom 29.06.2006 S. 61).

2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.07.2006 S. 27).

3) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission.

4) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/85/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 24.10.2006 S. 3).

5) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).

ENDE

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