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Regelwerk

Richtlinie 2006/119/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 330 vom 28.11.2006 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. In ihr werden Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüsteten Fahrzeugen und von Verbrennungsheizgeräten als Bauteile festgelegt.

(2) Regelung Nr. 122 der UN/ECE über die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme ist am 18. Januar 2006 in Kraft getreten. Da diese Regelung in der Gemeinschaft Anwendung findet, ist dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/56/EG und diejenigen der Regelung Nr. 122 der UN/ECE gleichwertig sind. Deshalb sollten die besonderen Vorschriften von Anhang 9 der Regelung Nr. 122 der UN/ECE für die Heizsysteme von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, in die Richtlinie 2001/56/EG übernommen werden.

(3) Die Richtlinie 2001/56/EG sollte entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2001/56/EG

Richtlinie 2001/56/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der mit einer den Vorschriften der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechenden Heizanlage ausgerüstet ist, aus Gründen, die die Heizanlage betreffen,

  1. weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen,
  2. noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs verbieten.

(2) Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil, das den Vorschriften der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht,

  1. weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen,
  2. noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Bauteils dieses Typs verbieten.

(3) Ab dem 1. April 2008 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung versagen und dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen mit einer LPG-Heizanlage ausgerüsteten Fahrzeugtyp oder einen Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil verweigern, wenn diese nicht den Vorschriften der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2006

___________
1) ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12).

2) ABl. Nr. L 292 vom 09.11.2001 S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 231 vom 30.06.2004 S. 69).

.

  Anhang

Richtlinie 2001/56/EG wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des "Verzeichnisses der Anhänge" wird folgende Zeile eingefügt:

"Anhang IX Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 94/55/EG".

2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Zur Nutzung im Strassenverkehr vorgesehene LPG-Heizanlagen von Kraftfahrzeugen"

b) Nummer 1.1.6.2 erhält folgende Fassung:

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