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Regelwerk

Richtlinie 2006/128/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 346 vom 09.12.2006 S. 6)




Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 2, enthält eine Liste der Stoffe, die als Süßungsmittel in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(2) Mit der Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3, wurden die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/35/EG aufgeführten Süßungsmittel festgelegt.

(3) Es sind Spezifikationen für den neuen Lebensmittelzusatzstoff E 968 Erythrit festzulegen, der mit der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zugelassen wurde.

(4) Mehrere Sprachfassungen der Richtlinie 95/31/EG enthalten Fehler bei folgenden Stoffen: E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, E 955 Sucralose, E 962 Aspartam-Acesulfamsalz, E 965 (i) Maltit, E 966 Lactit. Diese Fehler müssen berichtigt werden. Außerdem müssen die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe berücksichtigt werden. Die Reinheitskriterien wurden insbesondere angepasst, um gegebenenfalls den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der gesamte Eintrag zu den betreffenden Stoffen zu ersetzen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 19. April 2006 zu dem Schluss gelangt, dass die Zusammensetzung von Maltitsirup, der nach einem neuen Verfahren hergestellt wird, mit der des bisherigen Erzeugnisses vergleichbar ist und somit mit der geltenden Spezifikation im Einklang steht. Die in der Richtlinie 95/31/EG festgelegte Definition von E 965 (ii) Maltitsirup ist dahin gehend zu ändern, dass dieses neue Herstellungsverfahren aufgenommen wird.

(6) Die Richtlinie 95/31/EG sollte entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 95/31/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert und berichtigt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel den 8. Dezember 2006

_________
1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 10).

3) ABl. Nr. L 178 vom 28.07.1995 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG (ABl. Nr. L 114 vom 21.04.2004 S. 15).

.

  Anhang

Der Anhang der Richtlinie 95/31/EG wird wie folgt geändert und berichtigt:

1. Nach E 967 Xylit wird folgender Eintrag zu E 968 Erythrit eingefügt:

" E 968 Erythrit

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