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Regelwerk

Richtlinie 2006/137/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 61)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2006/87/EG werden die Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen für Binnenschiffe auf dem gesamten Binnenwasserstraßennetz der Gemeinschaft harmonisiert.

(2) Die in den Anhängen der Richtlinie 2006/87/EG 2 enthaltenen technischen Vorschriften übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von den Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) im Jahr 2004 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik.

(3) Um Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedliche Sicherheitsniveaus zu vermeiden, sollten insbesondere im Interesse einer Harmonisierung auf europäischer Ebene für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Gemeinschaft gleichwertige technische Vorschriften angenommen und in der Folge zur Wahrung dieser Gleichwertigkeit regelmäßig aktualisiert werden.

(4) Die Kommission wird durch die Richtlinie 2006/87/EG ermächtigt, diese technischen Vorschriften nach Maßgabe des technischen Fortschritts und der Entwicklungen infolge der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, anzupassen.

(5) Diese Anpassungen müssen zügig vorgenommen werden, damit die technischen Vorschriften für die Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe zu einem Sicherheitsniveau führen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.

(6) Die zur Durchführung der Richtlinie 2006/87/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 3 erlassen werden.

(7) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen festzulegen, zu denen die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in den Anhängen der Richtlinie 2006/87/EG geändert werden können. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und Änderungen nicht wesentlicher Teile der Richtlinie 2006/87/EG bewirken, sind sie gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(8) Aus Gründen der Effizienz sollten die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen für den Erlass solcher Maßnahmen zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG verkürzt werden.

(9) Aus Gründen der Dringlichkeit ist zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG an den technischen Fortschritt oder an Entwicklungen in diesem Bereich, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben, sowie zur Annahme von Vorschriften vorübergehender Art das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(10) Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 19 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Zeiträume nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf 21 Tage, 15 Tage bzw. einen Monat festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."

2. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20 Anpassung der Anhänge und Empfehlungen für vorläufige Zeugnisse

(1) Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt oder an Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), ergeben, oder die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die beiden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Zeugnisse aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder um den in Artikel 5 aufgeführten Fällen Rechnung zu tragen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

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