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Regelwerk, EU-chronologisch (2006)

Entscheidung 2006/142/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 328)
(Nur der spanische, französische, niederländische und englische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2006 S. 50)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 90/424/EWG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch die den Referenzlaboratorien gewährte Finanzhilfe zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärkontrollen beiträgt. Jedes als solches benannte Referenzlaboratorium kann gemäß den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG 2 sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3) Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2006 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.

(4) Daher sollte ab 1. Januar 2006 den für die Ausführung der Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3 sowie gemäß der Verordung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 4 benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe gewährt werden.

(5) Zusätzlich zu der durch die Gemeinschaft gewährten Finanzhilfe sollte eine weitere Unterstützung für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fallen.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 werden Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit der von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 30 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte für ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium gewährt werden, das für ein optimales Ergebnis seines Workshops mehr als 30 Teilnehmer benötigt.

(7) Das Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Espanola de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Vigo, Spanien, das mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als Gemeinschaftliches Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine benannt worden ist, wurde gebeten, in sein Jahresarbeitsprogramm ein Projekt zur Unterstützung der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Lebensmittelsicherheitspolitik und der Rechtsetzung im Bereich Erkennung und Überwachung mariner Biotoxine aufzunehmen, wobei vor allem Standards für den Nachweis bestimmter mariner Biotoxine vorgegeben werden sollen, damit alternative Nachweismethoden zur Verfügung stehen.

(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 5 werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung "Garantie" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Finanzhilfe für Spanien für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

(1) Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Espanola de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Vigo, Spanien, bei der Überwachung mariner Biotoxine durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 höchstens 360 000 EUR.

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