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Regelwerk, EU-chronologisch (2006)

Entscheidung 2006/189/EG der Kommission vom 28. Februar 2006 über einen Antrag Österreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 590)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2006 S. 44)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 erster Satz des zweiten Unterabsatzes und unter Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z.B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2) Österreich reichte bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 dritter Unterabsatz ein.

(3) Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Österreich, die Ausbringung von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung für bestimmte Rinderhaltungsbetriebe zu gestatten, die über eine landwirtschaftliche Fläche zur Ausbringung von Dung verfügen, die mit Gras, Gras als Zwischenfrucht oder Rüben oder anderen Kulturen mit Gras als Untersaat bestanden ist und deren Nitratauswaschungspotenzial gering ist. Unter die Ausnahmeregelung fallen etwa 2 000 landwirtschaftliche Betriebe (etwa 3 % der Betriebe) und 60 000 Großvieheinheiten (etwa 4 % des Viehbestands).

(4) Österreich hat die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die auch für die beantragte Ausnahmegenehmigung gelten, verabschiedet.

(5) Aus dem dritten Bericht 2000-2003 über die Umsetzung der Nitrat-Richtlinie in Österreich geht hervor, dass im Winter die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen in Oberflächengewässern an allen Überwachungsstellen bei unter 25 mg/l lagen. Durchschnittlich betrug die Konzentration an allen Stellen 5,8 mg/l NO3. Die Durchschnittskonzentration im Grundwasser lag bei 19,6 mg/l. Bei 74 % der Überwachungsstellen lag die Durchschnittskonzentration unter 25 mg/l. Keiner der österreichischen Seen ist eutroph. Trendanalysen zeigen, dass die Wasserqualität bei der Mehrzahl der Probenahmepunkte stabil ist.

(6) In der Zeit von 1990 bis 2003 gingen der Viehbestand und die Verwendung von Mineraldünger signifikant zurück - der Bestand an Rindern um 21 %, an Schweinen um 12 % und an Geflügel um 6 %. Im Zeitraum von 2000-2002 wurden pro Hektar und Jahr durchschnittlich 47,8 kg Stickstoff mittels Viehdung bzw. 35,4 kg mittels chemische Düngemittel ausgebracht - Mengen, die bereits um 7 % bzw. 5 % niedriger waren als im Vergleichzeitraum 1996-1999 und damit zu den niedrigsten Werten in der EU zählten.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG hat Österreich ein Aktionsprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet verabschiedet.

(8) In den von Österreich mit dem Antrag eingereichten Unterlagen wird die beantragte Menge von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung mit objektiven Kriterien, wie etwa lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, begründet.

(9) Die Kommission ist nach Prüfung des österreichischen Antrags der Ansicht, dass die beantragte Dungmenge von 230 kg je Hektar und Jahr die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(10) Diese Entscheidung sollte im Zusammenhang mit dem aktuellen Aktionsprogramm, das Ende 2007 ausläuft, Anwendung finden.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 3. November 2005 gestellten Antrag Österreichs, eine Menge Viehdung zulassen zu können, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, wird unter den nachfolgend genannten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Rinderhaltungsbetriebe" sind Haltungsbetriebe mit mindestens drei Großvieheinheiten, wobei mindestens zwei Drittel der Vieheinheiten Rinder sind.
  2. "Gras" ist Dauergrünland oder Wechselgrünland (mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren).
  3. "Kulturen mit Gras als Untersaat" sind Siliergetreide oder Siliermais, mit vor (Mais) oder nach der Ernte eingesätem Gras als Untersaat im Zwischenfruchtanbau zwecks biologischer Retention von Reststickstoff während des Winters.
  4. "Rüben" sind Futterrüben.

Artikel 3 Geltungsbereich

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