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Regelwerk

Entscheidung 2006/252/EG der Kommission vom 27. März 2006 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 899)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2006 S. 48)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Aufstellung von Regeln für Aromastoffe fest, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen. In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten zunächst mitteilen, welche Aromastoffe in oder auf Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden, verwendet werden dürfen, und dass dann nach Prüfung dieser Mitteilung durch die Kommission ein Verzeichnis von Aromastoffen ("das Verzeichnis") erstellt wird. Dieses Verzeichnis ist inzwischen mit der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission 2 angenommen worden.

(2) Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ein Programm vor, mit dem bewertet werden soll, ob die Aromastoffe den im Anhang der Verordnung dargelegten allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen entsprechen.

(3) Der Gemeinsame FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) kam auf seiner 65. Tagung vom 7. bis 16. Juni 2005 zu dem Schluss, dass Acetamid (FL 16.047) bei Mäusen und auch Ratten eine eindeutig karzinogene Wirkung aufweist, und dass, obwohl der Mechanismus der Tumorbildung nicht bekannt ist, ein genotoxischer Mechanismus nicht ausgeschlossen werden kann. Der JECFa war der Auffassung, dass eine Verbindung dieser Art nicht als Aromastoff geeignet ist. Somit entspricht Acetamid nicht den allgemeinen Kriterien des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und sollte aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(4) Die Entscheidung 1999/217/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

In Teil a des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG wird die Zeile in der Tabelle für den Wirkstoff, dem FL-Nummer 16.047 (Acetamid) zugeordnet ist, gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2006

___________________ 

1) ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2

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