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Regelwerk, EU-chronologisch (2006)

Beschluss 2006/548/EG, Euratom der Kommission vom 2. August 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

(ABl. Nr. L 215 vom 05.08.2006 S. 38)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachfolgender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission 1 trifft das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften der Kommission beim Umgang mit EU-Verschlusssachen in der Kommission sowie - unter anderem - von externen Vertragspartnern der Kommission eingehalten werden.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Sicherheitsvorschriften der Kommission erhalten die Mitgliedstaaten sowie andere durch die Verträge oder auf deren Grundlage eingerichtete Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen EU-Verschlusssachen unter der Voraussetzung, dass sie in ihren Dienststellen und Gebäuden für die Einhaltung absolut gleichwertiger Bestimmungen - unter anderem durch externe Vertragspartner der Mitgliedstaaten - sorgen.

(3) Die Sicherheitsvorschriften der Kommission enthalten derzeit keine Angaben darüber, wie die darin enthaltenen Grundsätze und Mindestnormen in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Kommission externe Einrichtungen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

(4) Daher müssen in die Sicherheitsbestimmungen der Kommission und in die in ihrem Anhang enthaltenen Sicherheitsvorschriften in dieser Hinsicht gemeinsame Mindestnormen eingefügt werden.

(5) Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten auch von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Maßnahmen eingehalten werden, die im Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen in den Fällen zu treffen sind, in denen sie die in Artikel 2 Absatz 2 der Sicherheitsvorschriften der Kommission genannten externen Einrichtungen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

(6) Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsakte gelten, insbesondere der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 2, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 3 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission 4 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, insbesondere in Bezug auf zwei- und mehrseitige Abkommen im Sinne der Artikel 106 und 107 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

- beschliesst:

Artikel 1

Die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission werden wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Beinhaltet ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und einem externen Auftragnehmer oder Begünstigten die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten, so sind die vom externen Auftragnehmer oder Begünstigten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 genannten Vorschriften bei der Verarbeitung von EU-Verschlusssachen eingehalten werden, fester Bestandteil des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung."

2. Der Anhang mit der Überschrift "Sicherheitsvorschriften der Europäischen Kommission" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 5.1 des Teils I wird folgender Satz angefügt:

"Solche Mindestnormen gelten auch, wenn die Kommission industrielle oder andere Stellen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind. Diese gemeinsamen Mindestnormen sind in Teil II Abschnitt 27 enthalten."

b) In Teil II wird der Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Abschnitt 27 eingefügt.

c) In Anlage 6 werden folgende Abkürzungen angefügt:

"DSA: Designated Security Authority = Beauftragte Sicherheitsbehörde

FSC: Facility Security Clearance = Sicherheitsbescheid für Einrichtungen

FSO: Facility Security Officer = Sicherheitsbeauftragter


PSC: Personnel Security Clearance = Sicherheitsüberprüfung

SAL: Security Aspects Letter = Geheimschutzklausel

SCG: Security Classification Guide = Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen".

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. August 2006

.

  Anhang

" 27. Gemeinsame Mindestnormen für Industrielle Sicherheit

27.1. Einleitung

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