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Regelwerk, EU 2006

Entscheidung 2006/653/EG der Kommission vom 25. September 2006 Ausnahme der Republik Zypern von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4177)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 270 vom 29.09.2006 S. 72)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,

gestützt auf den Antrag, den die Republik Zypern am 28. Juni 2004 gestellt hat,

nachdem die Mitgliedstaaten über den Antrag unterrichtet wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Republik Zypern hat am 28. Juni 2004 bei der Kommission eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/53/EG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008 und von den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 beantragt. Die Beantragung einer solchen Ausnahme wird in Artikel 26 Absatz 1 dieser Richtlinie ausdrücklich zugelassen.

(2) Die ursprünglich vorgelegten Informationen reichten für eine Prüfung des Antrags nicht aus. Überdies enthielten die vorgelegten Verbrauchsdaten zum Teil den Verbrauch im nördlichen Teil Zyperns. In Anbetracht des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 zum Beitrittsvertrag Zypern betreffend wurden die Zahlen für diesen Teil Zyperns für die Prüfung als unerheblich betrachtet. Zypern übermittelte auf Anfrage weitere Informationen.

(3) Die Republik Zypern gilt als "kleines, isoliertes Netz" nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie 2003/54/EG. Nach dieser Bestimmung ist ein "kleines, isoliertes Netz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann. 1996 betrug der Gesamtstromverbrauch der Republik Zypern 2 315,3 GWh. Die Republik Zypern ist ein isoliertes, nicht in Verbund geschaltetes Stromnetz.

(4) Die dem Antrag beigefügten und die später vorgelegten Unterlagen enthalten ausreichende Nachweise dafür, dass sich wegen der Größe und der Struktur des Strommarktes auf der Insel und wegen der Tatsache, dass geringe Aussichten für den Anschluss dieses Netzes an das Hauptnetz eines Mitgliedstaates bestehen, das Ziel eines vom Wettbewerb geprägten Strommarktes zurzeit nicht erreichen lässt. Eine sofortige Öffnung des Marktes würde erhebliche Probleme insbesondere hinsichtlich der Stromversorgungssicherheit verursachen.

(5) Die Elektrizitätsbehörde Zyperns (Electricity Authority of Cyprus, ECA) ist derzeit der einzige zugelassene Stromversorger auf Zypern. Die aus ökologischen Erwägungen getroffene Entscheidung der Regierung, den Energieträgermix, in dem derzeit schweres Heizöl vorherrscht, zu diversifizieren, hat die Behörde erheblich belastet. Aus diesem Grund musste Erdgas in den Erzeugungsmix aufgenommen werden. ECa hat sich damit einverstanden erklärt, Kombikraftwerke zu bauen, die 2010 Erdgas nutzen werden. Die erforderlichen Investitionen werden eine zusätzliche Belastung für ECa bedeuten, wodurch sie gegenüber ihren Mitbewerbern benachteiligt wäre.

(6) Darüber hinaus hat die Regierung potenziellen Anlegern großzügige Anreize für Investitionen in erneuerbare Energiequellen, insbesondere in Windkraft-, Photovoltaik- und Biomasse-Kapazitäten, gegeben. Das Interesse des privaten Sektors ist erheblich. Strom aus erneuerbaren Energiequellen kommt in den Genuss eines Vorzugszugangs zum Netz. Die unbegrenzte Einführung und Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen würde jedoch Schwierigkeiten für die Stabilität des Netzes und die Versorgungssicherheit mit sich bringen.

(7) Die Öffnung des Marktes würde eine kostspielige Verstärkung des Übertragungsnetzes zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Netzzuverlässigkeit und -sicherheit erfordern. Dies würde zu einer Entgelterhöhung mit daraus resultierendem Preisanstieg für die Endverbraucher führen. Gegenwärtig wäre kein nennenswerter Wettbewerb möglich.

(8) Nachdem die Kommission die Argumente des Antrags der Republik Zypern geprüft hat, ist sie davon überzeugt, dass die Ausnahmeregelung und die Bedingungen ihrer Anwendung das spätere Erreichen der Ziele der Richtlinie 2003/54/EG nicht beeinträchtigen werden.

(9) Die von der Republik Zypern beantragte Ausnahmeregelung sollte daher gewährt werden.

(10) Im Antrag wird die derzeitige Lage fair beschrieben, allerdings werden in ihm mögliche mittel- und langfristige Entwicklungen, die zu erheblichen Änderungen führen können, nicht in Betracht gezogen. Die Lage sollte daher regelmäßig beobachtet werden

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Republik Zypern wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/54/EG gewährt.

Die Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/54/EG gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Die Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/54/EG gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung kann von der Kommission zurückgezogen werden, falls im Elektrizitätssektor der Republik Zypern nennenswerte Änderungen eintreten.

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