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Regelwerk, EU 2006, Bau- und Planungsrecht - EU

Entscheidung 2006/673/EG der Kommission vom 5. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Gipskartonplatten)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 276 vom 07.10.2006 S. 77)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2003/43/EG der Kommission2werden Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte, insbesondere für Holzwerkstoffe, festgelegt.

(2) Die Entscheidung 2003/43/EG wird zwecks Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Gipskartonplatten angepasst.

(3) Die Entscheidung 2003/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/43/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2003/43/EG und die dazugehörige Anmerkung werden durch den nachstehenden Text ersetzt:

"Tabelle 2 Brandverhaltensklassen für Gipskartonplatten

Giskartonplatten Nominale
(mm)
Gipskern Papiergewicht1(g/m2) Untergrund Klasse2 (außer Bodenbeläge)
Dichte (kg/m3) Brandverhaltensklasse
Gemäß EN 520 (außer perforierten Platten) > 6,5 < 9,5 > 800  

A1

> 200 Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte> 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 A2-s1, d0
> 220 < 320 B-s1, d0
> 9,5 > 600 < 220 Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte> 400 kg/m3oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 Dämmprodukte mindestens der Klasse E-d2, montiert gemäß Methode 1 A2-s1, d0
> 220 < 320 B-s1, d0
1) Gemäß EN ISO 536 und mit höchstens 5 % organischem Zusatz.

2) Klassen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

Anmerkung: Montage und Befestigung

Die Gipskartonplatten (nachstehend "Gipsplatten" genannt) werden nach einer der drei folgenden Methoden montiert und befestigt:

Methode 1 - Mechanische Befestigung auf einem Unterbau

Die Gipsplatten oder (im Falle von Mehrschichtsystemen) zumindest die äußerste Schicht der Platten werden an einem Metallunterbau (aus Bestandteilen gemäß EN 14.195) oder einem Holzunterbau (gemäß EN 336 und EN 1995-1-1) mechanisch befestigt.

Bei einem Unterbau mit tragenden Teilen in nur eine Richtung darf der Höchstabstand zwischen den tragenden Teilen die 50-fache Dicke der Gipsplatten nicht überschreiten.

Bei einem Unterbau mit tragenden Teilen in zwei Richtungen darf der Höchstabstand zwischen den tragenden Teilen in beide Richtungen die 100-fache Dicke der Gipsplatten nicht überschreiten.

Zur mechanischen Befestigung werden Schrauben, Klammern oder Nägel verwendet, die durch die Gipsplatten hindurch in dem Unterbau befestigt werden, mit einem Achsabstand von höchstens 300 mm, gemessen entlang den einzelnen tragenden Teilen.

Hinter den Gipsplatten kann sich eine Luftschicht oder ein Dämmprodukt befinden. Bei dem Untergrund kann es sich handeln um

  1. Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte von> 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 im Falle von Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von> 6,5 mm und < 9,5 mm sowie einer Kerndichte von> 800 kg/m3 oder
  2. Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte von> 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 im Falle von Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von> 9,5 mm sowie einer Kerndichte von> 600 kg/m3 oder
  3. Dämmmaterial mindestens der Klasse E-d2 bei Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von> 9,5 mm sowie einer Kerndichte von> 600 kg/m3.

Alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten haben ein Spaltmaß von < 4 mm. Diese Bestimmung gilt für alle Fugen, unabhängig davon, ob eine Fuge unmittelbar von einem tragenden Teil eines Unterbaus getragen wird oder nicht und ob eine Fuge mit Fugenmaterial verfüllt ist oder nicht.

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