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Regelwerk

Entscheidung 2006/733/EG der Kommission vom 27. Oktober 2006 die Fundstelle der Norm EN ISO 14.122-4:2004 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 4: Ortsfeste Steigleitern" gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zu veröffentlichen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5062)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 28.10.2006 S. 30)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2 eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 98/37/EG dürfen Maschinen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, ist bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon auszugehen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(3) Frankreich hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG einen formellen Einwand gegen die Norm EN ISO 14.122-4:2004 erhoben, die am 18. März 2003 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(4) Die Kommission ist nach Prüfung der Norm EN ISO 14.122-4:2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Spezifikationen in ihrem Abschnitt 4.3.2. (Auswahl einer Absturzsicherung) in Verbindung mit den Abschnitten 6.2 (Betriebsanleitung) und 6.3 (Kennzeichnung) den grundlegenden Anforderungen 1.1.2. Buchstabe b (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), 1.5.15 (Sturzgefahr), und 1.6.2. (Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten) von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG nicht entsprechen.

(5) Insbesondere kann mit der in der Norm EN ISO 14.122-4:2004 beschriebenen technischen Lösung (Steigschutz) ein Sturz von einer ortsfesten Steigleiter nicht verhindert werden. Sie begrenzt lediglich die Folgen eines Sturzes und setzt die bewusste Entscheidung des Bedienpersonals voraus, eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden.

(6) Steigschutzvorrichtungen haben mehrere erhebliche Nachteile. Erstens stellen sie für das Bedienungspersonal einen Sachzwang dar, der dazu führen kann, dass der Bediener, vor allem wenn er häufig anfallende Wartungsarbeiten ausführen muss, vor Besteigen einer ortsfesten Steigleiter auf die PSa verzichtet. Zweitens können Sekundärgefahren entstehen, wenn der Bediener abstürzt und gegen feststehende Maschinen- oder Anlagenteile stößt, falls es keinen Mindestfreiraum unter dem Bediener gibt. Außerdem muss dieser Freiraum unbedingt größer sein als der von einem Rückenschutz umschlossene Raum. Drittens stellen Steigschutzvorrichtungen für die Unternehmen einen organisatorischen Sachzwang dar (Verwaltung der PSA, Vereinbarkeit von PSa und Auffangsystem usw.). Dieser Sachzwang kann zu Fehlfunktionen führen, die wiederum Unfälle zur Folge haben können.

(7) Im Widerspruch zu der grundlegenden Anforderung 1.1.2 Buchstabe b von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG werden in den Abschnitten 4.3.2, 6.2 und 6.3 der Norm EN ISO 14.122-4:2004 konzeptionsbezogene Anforderungen (Rückenschutz) und benutzerbezogene Anforderungen (PSA) als gleichwertig betrachtet.

(8) Der Zweck einer Norm wie EN ISO 14.122-4:2004 ist es, einen Sicherheitsaspekt für ein breites Spektrum von Maschinen und nicht etwa Sonderfälle zu behandeln. Falls die grundlegenden Anforderungen 1.1.2, 1.5.15. und 1.6.2. von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG für einen bestimmten Typ von Maschinen nicht in vollem Umfang abgedeckt werden können, können in einer eigenen Norm für diesen Maschinentyp Alternativmaßnahmen festgelegt werden.

(9) Die Fundstelle der Norm EN ISO 14.122-4:2004 sollte daher nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN ISO 14.122-4:2004 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 4: Ortsfeste Steigleitern" wird nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

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