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Regelwerk

Entscheidung 2006/767/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2003/804/EG und 2003/858/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Bescheinigung für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Weichtiere und lebende Zuchtfische sowie daraus gewonnene Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5167)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 58)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 2 werden die für die Lebensmittelunternehmer geltenden allgemeinen Vorschriften über Lebensmittelhygiene festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3 werden die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4 werden besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 5 werden Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 festgelegt.

(5) Mit der Richtlinie 95/70/EG des Rates 7 werden Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten festgelegt.

(6) Mit der Richtlinie 91/67/EWG werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur festgelegt.

(7) Mit der Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten 8 und der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen 9 werden die Bestimmungen über die Bescheinigung für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Weichtiere und lebende Zuchtfische und deren Erzeugnisse festgelegt.

(8) Zur Vereinfachung der Bescheinigungsverfahren für diese Erzeugnisse wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Bestimmungen über die Genusstauglichkeitsbescheinigung bei zum menschlichen Verzehr bestimmten Sendungen in die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 berücksichtigt.

(9) Die Entscheidungen 2003/804/EG und 2003/858/EG sollten daher entsprechend geändert werden, wobei auch die Richtlinie KOM(2005) 362 des Rates über mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 10 zu berücksichtigen ist.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidung 2003/804/EG

Die Entscheidung 2003/804/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Bedingungen für die Einfuhr lebender Weichtiere zum Verzehr

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr lebender Weichtiere zum Verzehr in ihr Hoheitsgebiet nur, wenn:

  1. das Versendedrittland in der mit der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission * festgelegten Liste aufgeführt ist;
  2. mit der Sendung eine gemeinsame Bescheinigung über Genusstauglichkeit und Tiergesundheit gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission mitgeführt wird;
  3. die Sendung die Bestimmungen über Verpackung und Etikettierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt.

(2) Sollen Weichtiere umgesetzt oder wieder in Gemeinschaftsgewässer eingesetzt werden, muss die Sendung auch die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllen.

_________
*) ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 53. "

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 5 Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Weichtiere zum Verzehr

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