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Regelwerk, EU 2006

Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 137 vom 25.05.2006 S. 9)



die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden erschöpfende Verzeichnisse der Zutaten und Stoffe des Absatzes 3 Buchstaben c und d und des Absatzes 5a Buchstaben d und e in Anhang VI Teile a und B der genannten Verordnung aufgestellt. Es können Bedingungen für die Verwendung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden.

(2) In die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurden Regeln für die Erzeugung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im ökologischen Landbau eingeführt; deshalb sind diese Verzeichnisse um die Stoffe zu erweitern, die bei der Verarbeitung von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen, die Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, verwendet werden.

(3) Außerdem muss festgelegt werden, welche Zusatzstoffe bei der Bereitung von anderen Obstweinen als Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 2verwendet werden dürfen.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Anhang

Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. Der Text mit dem Titel "ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE" wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 "Die Teile A, B und C umfassen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Aufbereitung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates *, bestehen.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als aus ökologischer Landwirtschaft stammend gekennzeichnet sind und die vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission ** vorschriftsmäßig erzeugt wurden, können bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.

___________

*) ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1.

**) ABl. Nr. L 137 vom 25.05.2006 S. 9."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 "Für Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gelten die Vorschriften von Artikel 3 der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *.

Die Aufnahme von Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Teil A.1 wird vor dem 31. Dezember 2007 im Hinblick auf eine Begrenzung oder das Verbot der Verwendung dieser Zusatzstoffe erneut geprüft.

_______________

***) ABl. Nr. L 61 vom 18.03.1995 S. 1."

2. Teil A wird wie folgt geändert:

a) Teil A.1 erhält folgende Fassung:

"A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

Code Name Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Anwendungsbedingungen
E 153 Pflanzenkohle   X Geaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

E 160b Annatto, Bixin, Norbixin   X Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Schottischer Cheddar

Mimolette-Käse

E 170 Calciumcarbonat X X Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.
E 220 oder Schwefeldioxid X X Obstweine * ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel- und Birnenwein), sowie Met:

50 mga

Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung:

100 mga

a) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

*) Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben

E 224 Kaliummetabisulfit X X
E 250 oder Natriumnitrit X

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