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Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
(EU-F-Gase-VO)
(ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, ber. 2013 L 206 S. 18;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
VO (EU) 517/2014 - ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem.VO (EG) 517/2014 - Sanktionen Entsprechungstabelle
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: ChemKlimaschutzV - Chemikalien-Klimaschutzverordnung |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95 in Bezug auf die Artikel 7, 8 und 9 dieser Verordnung,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 14. März 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft 3 benennt die Klimaänderung als Hauptschwerpunkt für Maßnahmen. In diesem Programm wird anerkannt, dass die Gemeinschaft sich verpflichtet hat, bei den Treibhausgasemissionen eine Verringerung um 8 % im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 zu erzielen, und dass die globalen Emissionen von Treibhausgasen längerfristig gegenüber dem Stand von 1990 um ca. 70 % gesenkt werden müssen.
(2) Das vorrangige Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 4 genehmigt wurde, besteht darin, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das
(3) Die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 5 verpflichtet die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die Gesamtmenge ihrer anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen, die in Anhang a des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken.
(4) Die meisten im Kyoto-Protokoll und in dieser Verordnung geregelten fluorierten Gase haben ein hohes Treibhauspotenzial.
(5) Es sollten Bestimmungen zur Verhinderung und Minimierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase erlassen werden, die unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 6, der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 7, der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 8 und der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 9 gelten.
(6) Das vorrangige Ziel dieser Verordnung ist es, die Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verringern und so die Umwelt zu schützen. Rechtsgrundlage sollte daher Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags sein.
(7) Es sollten jedoch auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags ergriffen werden, um die Anforderungen hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase sowie hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, zu harmonisieren. Für bestimmte Anwendungen erscheinen Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung fluorierter Treibhausgase angemessen, wenn realisierbare Alternativen vorhanden und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung nicht möglich sind. Freiwillige Initiativen einiger Industriebranchen sollten ebenso berücksichtigt werden wie die Tatsache, dass noch an der Entwicklung von Alternativen gearbeitet wird.
(8) Die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollte der technologischen Innovation Impulse geben, indem die kontinuierliche Entwicklung von Alternativtechnologien und der Übergang zu bereits vorhandenen umweltfreundlicheren Technologien gefördert werden.
(Stand: 25.08.2025)
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