umwelt-online: Archivdatei VO (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (3)
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Artikel 37 Kollektive Aktionen

Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die mit aktiver Unterstützung der Beteiligten selbst oder von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Organisationen durchgeführt werden und die insbesondere

  1. dauerhaft zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der Ressourcen beitragen;
  2. selektive Fangmethoden oder Fanggeräte und die Verringerung der Beifänge fördern;
  3. durch Entfernung verloren gegangener Fanggeräte vom Meeresgrund zur Bekämpfung des Problems der Geisternetze beitragen;
  4. die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Arbeitsplatz verbessern;
  5. zur Transparenz der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, einschließlich der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, beitragen;
  6. Qualität und Sicherheit der Lebensmittel erhöhen;
  7. der Entwicklung, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturanlagen dienen;
  8. Investitionen in Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung und in Infrastrukturen einschließlich der Abwasserbehandlung betreffen;
  9. der Höherqualifikation oder der Entwicklung neuer Schulungsmethoden und Lernmittel dienen;
  10. die Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Beteiligten des Fischereisektors fördern;
  11. Netzwerke und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen Organisationen, die sich für die Chancengleichheit von Männern und Frauen einsetzen, und anderen Beteiligten betreffen;
  12. zur Erreichung der in Artikel 26 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Ziele der kleinen Küstenfischerei beitragen;
  13. die Steuerung und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu den Fischereizonen verbessern, insbesondere durch die Erstellung örtlicher Bewirtschaftungspläne, die von den zuständigen nationalen Behörden gebilligt werden;
  14. die Gründung von nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 18 anerkannten Erzeugerorganisationen, ihre Umstrukturierung und die Umsetzung ihrer Qualitätsverbesserungspläne betreffen;
  15. die Durchführung von Machbarkeitsstudien über die Förderung von Partnerschaften mit Drittländern im Fischereisektor zum Gegenstand haben.

Beihilfen nach Buchstabe n werden für höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Umstrukturierung der Erzeugerorganisation, und zwar degressiv über diese drei Jahre, gewährt.

Artikel 38 Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora

(1) Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna und -flora ausgerichtet sind und die aquatische Umwelt verbessern.

(2) Diese Maßnahmen betreffen

  1. den Bau oder die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora,
    oder
  2. die Sanierung von Binnengewässern, einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten,
    oder
  3. den Schutz und die Verbesserung der Umwelt im Rahmen von Natura 2000, soweit sie sich unmittelbar auf Fangtätigkeiten beziehen, mit Ausnahme der Betriebskosten.

Direkte Besatzmaßnahmen sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt ausdrücklich Erhaltungsmaßnahmen.

(3) Die Maßnahmen müssen von öffentlichen oder halböffentlichen Stellen, anerkannten Erzeugerorganisationen oder anderen von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichneten Stellen durchgeführt werden.

Artikel 39 Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen

(1) Der EFF kann Investitionen in bestehenden öffentlichen oder privaten Fischereihäfen unterstützen, die für die Fischer und Aquakulturerzeuger, die die Häfen benutzen, von Interesse sind und auf die Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen abzielen.

Der EFF kann außerdem Investitionen zum Umbau von Anlandestellen und zur Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung von Fisch durch die Küstenfischer in bestehenden, von den zuständigen nationalen Behörden bezeichneten Fischanlandestellen unterstützen.

(2) Diese Investitionen betreffen insbesondere Folgendes:

  1. Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in den Häfen und für deren Versteigerung,
  2. Versorgung mit Treibstoff, Eis, Wasser und Strom,
  3. Anlagen für Wartung der Fischereifahrzeuge und die Reparatur der Fischereifahrzeuge,
  4. Bau, Modernisierung und Ausbau der Kaianlagen für mehr Sicherheit beim Ein- und Ausladen,
  5. elektronische Verwaltung der Fischereitätigkeit,
  6. Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen,
  7. Lagerung und Behandlung von Abfällen,
  8. Maßnahmen zur Reduzierung der Rückwürfe.

(3) Zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer kann der EFF auch sicherheitsbezogene Investitionen im Zusammenhang mit dem Bau oder der Modernisierung von kleinen Fischereischutzhäfen unterstützen.

Artikel 40 Erschießung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen

(1) Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll oder die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen.

(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht auf ein einzelnes Land oder ein geografisches Gebiet Bezug nehmen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 19 anerkannt sind.

(3) Diese Maßnahmen betreffen insbesondere Folgendes:

  1. Durchführung von regionalen, nationalen oder transnationalen Absatzförderungskampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  2. Vermarktung von überschüssigen oder unter-bewirtschafteten Arten oder von Arten, die normalerweise zurückgeworfen werden oder kommerziell nicht von Interesse sind,
  3. Durchführung einer Qualitätspolitik für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  4. Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden,
  5. Förderung von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anerkannten Erzeugnissen,
  6. Zertifizierung der Qualität, einschließlich der Einführung von Gütezeichen und der Zertifizierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gefangen oder gezüchtet wurden,
  7. Kampagnen zur Verbesserung des Ansehens der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und des Fischereisektors,
  8. Durchführung von Marktstudien.

Artikel 41 Pilotprojekte

(1) Der EFF kann Pilotprojekte, einschließlich des versuchsweisen Einsatzes von selektiven Fangtechniken, unterstützen, die von einem Wirtschaftsbeteiligten, einem anerkannten Branchenverband oder einer anderen von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, um neue technische Kenntnisse zu gewinnen und zu verbreiten.

(2) Pilotprojekte im Sinne von Absatz 1 können

  1. der Erprobung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter realitätsnahen Bedingungen dienen, um technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten;
  2. die Erprobung von Bewirtschaftungsplänen und Plänen zur Aufteilung des Fischereiaufwands, erforderlichenfalls auch die Einrichtung von Schutzgebieten zur Bewertung der biologischen und finanziellen Folgen, sowie Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken ermöglichen;
  3. der Entwicklung und Erprobung von Methoden zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, zur Reduzierung der Beifänge, Rückwürfe oder der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf den Meeresgrund, dienen;
  4. der Erprobung alternativer Arten von Bestandsbewirtschaftungstechniken dienen.

Ein Pilotprojekt muss stets eine angemessene wissenschaftliche Begleitung beinhalten, damit aussagekräftige Ergebnisse erzielt werden können.

(3) Über die Ergebnisse der nach Absatz 1 finanzierten Pilotprojekte werden der Öffentlichkeit zugängliche technische Berichte erstellt.

Artikel 42 Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

Der EFF kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern der Umbau zum Ziel hat, diese Schiffe für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor oder für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors umzuwidmen; die so umgewidmeten Schiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sein. Diese Vorhaben sind auf öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen beschränkt.

Kapitel IV
Prioritätsachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

Artikel 43 Interventionsbereiche

(1) Der EFF kann ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischwirtschaftsgebieten im Rahmen einer Gesamtstrategie intervenieren, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen unterstützen soll.

(2) Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete haben folgende Ziele:

  1. Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands dieser Gebiete und Steigerung der Wertschöpfung bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
  2. Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Fischwirtschaftsgebieten durch Förderung der Diversifizierung oder der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten, die infolge der Veränderungen im Fischereisektor mit sozioökonomischen Problemen konfrontiert sind,
  3. Verbesserung der Umweltqualität im Küstenbereich,
  4. Förderung der nationalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Fischwirtschaftsgebieten.

(3) Bei den zur Intervention ausgewählten Fischwirtschaftsgebieten muss es sich um Gebiete mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb der NUTS-Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (HUTS) handeln 20. Sie sollten aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht jeweils eine ausreichend homogene Einheit bilden.

(4) Die Interventionen betreffen vorrangig Gebiete mit

  1. geringer Bevölkerungsdichte,
    oder
  2. rückläufiger Fischerei,
    oder
  3. kleinen fischwirtschaftlichen Gemeinschaften.

(5) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Schwerpunkts ausgewählten Gebiete und nimmt die entsprechenden Angaben in den nach Artikel 67 vorzulegenden nächsten Jahresbericht über die Durchführung auf.

Artikel 44 Förderfähige Maßnahmen

(1) Die Unterstützung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete kann folgende Bereiche betreffen:

  1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Fischereigebiete;
  2. Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch Förderung des Ökotourismus unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einer Zunahme des Fischereiaufwands führt;
  3. Diversifizierung der Erwerbstätigkeit der Fischer durch Anreize für die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und zu diesem Zweck Schaffung ergänzender Arbeitsplätze außerhalb des Fischereisektors;
  4. Steigerung der Wertschöpfung bei Fischereierzeugnissen;
  5. Unterstützung von kleinen fischwirtschaftlichen und touristischen Infrastrukturen und von Dienstleistungen zugunsten kleiner fischwirtschaftlicher Gemeinschaften;
  6. Schutz der Umwelt in den Fischwirtschaftsgebieten zur Erhaltung ihrer Attraktivität sowie Erneuerung und Entwicklung von Küstenweilern und -dörfern mit fisch-wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Schutz und Verbesserung der Landschaft und des baulichen Erbes;
  7. Wiederherstellung des Produktionspotenzials im Fischereisektor, wenn dieses Potenzial durch Naturkatastrophen oder Industrieunfälle geschädigt wurde;
  8. Förderung der interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Gruppen der Fischwirtschaftsgebiete, insbesondere durch Vernetzung und durch Verbreitung bewährter Verfahren;
  9. Erwerb von Fähigkeiten und Durchführung sonstiger Maßnahmen, mit denen die Ausarbeitung und Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie erleichtert werden;
  10. Beitrag zu den Verwaltungskosten der Gruppen.

(2) Der EFF kann auch für bis zu 15 % der betreffenden Prioritätsachse Maßnahmen zugunsten der Förderung und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und des Zugangs zur Beschäftigung insbesondere für Frauen finanzieren, sofern diese Maßnahmen integraler Bestandteil einer Strategie zur nachhaltigen Entwicklung sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen stehen.

(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann auch die in den Kapiteln I, II und III vorgesehenen Maßnahmen betreffen, mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 vorgesehenen Maßnahmen. Wird für diesen Maßnahmen entsprechende Vorhaben eine Unterstützung gewährt, so gelten die einschlägigen Bedingungen und die Beteiligungssätze je Vorhaben, wie sie in Kapitel I, II und III bzw. in Anhang II festgelegt sind.

(4) Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 müssen Beschäftigte des Fischereisektors sein oder einer Beschäftigung nachgehen, die mit dem Fischereisektor zusammenhängt.

(5) Die Verwaltungskosten der Gruppen dürfen in der Regel 10 % der einem Fischwirtschaftsgebiet zugeteilten Gesamtmittel nicht überschreiten. Abweichend hiervon können die Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis beschließen, dass dieser Schwellenwert überschritten wird, insbesondere wenn es nicht möglich ist, die Gruppen auf der Grundlage bereits bestehender erfahrener Organisationen einzurichten.

(6) Falls eine unter diesen Artikel fallende Maßnahme auch durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert werden kann, gibt der Mitgliedstaat bei der Ausarbeitung seines operationellen Programms an, ob die Maßnahme durch den EFF oder durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert wird.

Artikel 45 Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

(1) Die Maßnahmen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete werden in einem bestimmten Gebiet von einer örtlichen Stelle oder Gruppe (nachstehend "die Gruppe" genannt) durchgeführt, in der die öffentlichen und privaten Partner aus den entsprechenden Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft dieses Gebiets vertreten sind und die gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über eine ausreichende Verwaltungskapazität und die erforderlichen Finanzmittel für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen und eine erfolgreiche Durchführung der Vorhaben verfügt. Soweit möglich, sollten sich die Gruppen auf bereits bestehende erfahrene Organisationen stützen.

(2) Die Gruppe schlägt im Benehmen mit der Verwaltungsbehörde eine von den Betroffenen ausgehende Strategie für eine integrierte örtliche Entwicklung vor und führt sie im Benehmen mit dieser Behörde durch.

(3) Bei dem von einer Gruppe erfassten Gebiet sollte es sich um ein zusammenhängendes Gebiet mit ausreichenden, über der kritischen Masse liegenden Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige lokale Entwicklungsstrategie handeln.

(4) Die Vorhaben im Rahmen der Strategie für die lokale Entwicklung werden von der jeweiligen Gruppe ausgewählt und entsprechen den in Artikel 44 vorgesehenen Maßnahmen. Der Großteil der Vorhaben wird von der Privatwirtschaft durchgeführt.

(5) Die Mitgliedstaaten oder - je nach ihrem besonderen institutionellen Gefige - die Regionen können Netzwerke zur Informationsverbreitung und insbesondere zum Austausch bewährter Verfahren anregen.

Kapitel V
Prioritätsachse 5: Technische Hilfe

Artikel 46 Technische Hilfe

(1) Der EFF kann auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 0,8 % seiner jährlichen Mittelausstattung die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung und Prüfung finanzieren.

Diese Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und allen anderen einschlägigen Bestimmungen jener Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, die auf diese Art des Vollzugs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anwendbar sind, durchgeführt.

Zu diesen Maßnahmen gehören

  1. Bewertungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit des EFF beziehen,
  2. Maßnahmen, die sich an die Partner, die Begünstigten der Fondsintervention und die Öffentlichkeit richten, einschließlich Informationskampagnen,
  3. Maßnahmen zur Informationsverbreitung, Vernetzung, Bewusstmachung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf Gemeinschaftsebene,
  4. die Einrichtung, der Betrieb und die Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Bewertungssystemen,
  5. die Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über die einschlägige Praxis,
  6. die Errichtung transnationaler und gemeinschaftlicher Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete mit dem Ziel, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern, überregionale und transnationale Zusammenarbeit anzuregen und zu verwirklichen sowie Informationen zu verbreiten.

(2) Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats kann der EFF im Rahmen des operationellen Programms Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information, Kontrolle und Revision der Intervention des Programms sowie zur Vernetzung in Höhe von bis zu 5 % des Gesamtbetrags des Programms finanzieren. Diese Schwelle darf in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn dies aufgrund der gegebenen Umstände gerechtfertigt ist.

(3) Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats kann der EFF außerdem im Rahmen des operationellen Programms Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten in allen unter das Konvergenzziel fallenden Regionen finanzieren.

(4) Die Art der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen der technischen Hilfe wird nach dem in Artikel 101 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Titel V
Effizienz und Publizität der Interventionen

Kapitel I
Bewertung der operationellen Programme

Artikel 47 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die operationellen Programme werden einer Ex-ante-Bewertung, einer Zwischenbewertung und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 unterzogen.

Die Bewertungen haben das Ziel, Qualität und Effizienz der Interventionen des EFF sowie die Durchführung der operationellen Programme zu verbessern. Außerdem wird die Wirkung der Programme im Hinblick auf die Leitlinien nach Artikel 19, den entsprechenden Teil der nationalen Strategiepläne und auf die spezifischen Probleme der Mitgliedstaaten bewertet, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und die Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden.

(2) Die Effizienz der Interventionen des EFF wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

  1. Gesamtwirkung des EFF im Hinblick auf die Ziele von Artikel 4,
  2. Auswirkungen der in den operationellen Programmen enthaltenen Prioritätsachsen.

(3) Die Bewertungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 werden - unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Partnerschaft zwischen Kommission und Mitgliedstaat - je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder unter der Verantwortung der Kommission durchgeführt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Personal- und Finanzmittel für die Durchführung der Bewertungen bereit, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Informationen.

(5) Die anzuwendenden Bewertungsmethoden und -standards werden nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Bewertungen werden von Gutachtern durchgeführt, die von den in Artikel 58 genannten Behörden unabhängig sind. Ihre Ergebnisse werden veröffentlicht, es sei denn, die für die Bewertung zuständige Behörde erhebt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 21 ausdrücklich Einwände.

(7) Die Bewertungen werden aus den in den operationellen Programmen vorgesehenen Mitteln für technische Hilfe finanziert, wenn sie unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen, und aus den für technische Hilfe vorgesehenen Mitteln der Kommission, wenn sie unter der Verantwortung der Kommission erfolgen.

Artikel 48 Ex-ante-Bewertung

(1) Die Ex-ante-Bewertung hat zum Ziel, die Kohärenz zwischen den Leitlinien nach Artikel 19, dem entsprechenden Teil der nationalen Strategiepläne und den operationellen Programmen sowie einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel im Rahmen der operationellen Programme zu gewährleisten und die Qualität der Programmplanung zu verbessern.

(2) Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Bewertung des operationellen Programms durch, bei der sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 5 festzulegenden Methoden und Standards beachten.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Ex-ante-Bewertung spätestens bei der Übermittlung des operationellen Programms vor.

Artikel 49 Zwischenbewertung

(1) Bei der Zwischenbewertung wird die Effizienz des ganzen operationellen Programms oder eines Teils davon im Hinblick auf eine Anpassung zur Verbesserung der Qualität der Interventionen und ihrer Durchführung untersucht.

(2) Zwischenbewertungen der operationellen Programme erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und nach einem Zeitplan, der so gestaltet ist, dass bei der in Artikel 16 genannten Strategiedebatte die sich aus ihnen ergebenden Schlussfolgerungen berücksichtigt werden können.

(3) Die Zwischenbewertungen werden in der Verantwortung der Mitgliedstaaten auf Initiative der Verwaltungsbehörden und in Absprache mit der Kommission entsprechend den nach dem Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 5 festzulegenden Methoden und Standards organisiert. Sie werden dem Begleitausschuss des operationellen Programms und der Kommission übermittelt.

Artikel 50 Ex-post-Bewertung

(1) Mit der Ex-post-Bewertung werden der Grad der Mittelausschöpfung, die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms sowie seine Auswirkungen in Bezug auf die in Artikel 4 festgelegten Ziele und die Leitlinien nach Artikel 19 untersucht. Es wird ermittelt, welche Faktoren beispielsweise unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit zum Erfolg oder Scheitern des operationellen Programms beigetragen haben, und es werden bewährte Verfahren herausgearbeitet.

(2) Die Ex-post-Bewertung erfolgt auf Initiative und unter der Verantwortung der Kommission in Absprache mit dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde, die für die Sammlung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Daten Sorge trägt.

(3) Die Ex-post-Bewertung wird spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossen.

Kapitel II
Information und Publizität

Artikel 51 Information und Publizität

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für Information und Publizität in Bezug auf das operationelle Programm, die Maßnahmen und die gemeinschaftliche Kofinanzierung. Die Informationen richten sich an die allgemeine Öffentlichkeit. Sie betonen die Rolle der Gemeinschaft und gewährleisten die Transparenz der Intervention des EFF.

(2) Die Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm ist in folgender Weise für dessen Bekanntmachung zuständig:

  1. Sie informiert die potenziellen Begünstigten, die im Fischereisektor tätigen Organisationen, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter befassten Einrichtungen und die betroffenen nichtstaatlichen Organisationen einschließlich Umweltorganisationen über die Möglichkeiten, die das Programm bietet, sowie über die Regeln und Verfahren für die Inanspruchnahme der Fördermittel.
  2. Sie unterrichtet die Begünstigten über den Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung.
  3. Sie unterrichtet die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle, die die Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem operationellen Programm und dessen Ergebnissen spielt.

(3) Im Rahmen der in Artikel 67 genannten Jahres- und Abschlussberichte über die Umsetzung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission jährlich über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dem vorliegenden Artikel nachzukommen.

Titel VI
Finanzielle Beteiligung des EFF

Kapitel I
Beteiligung des EFF

Artikel 52 Intensität der öffentlichen Beihilfen

Eine Übersicht über die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen ist in Anhang II enthalten.

Artikel 53 Fondsbeteiligung

(1) In der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms werden für jede Prioritätsachse der Höchstsatz sowie der Höchstbetrag der Beteiligung des EFF getrennt nach Konvergenz- und Nicht-Konvergenzziel festgelegt.

(2) Die Beteiligung des EFF wird im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen Ausgaben berechnet.

(3) Die Beteiligung des EFF wird für jede einzelne Prioritätsachse festgelegt. Für die Beteiligung des EFF gelten die folgenden Obergrenzen:

  1. 75 % der gesamten aus dem EFF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen nach Maßgabe der Absätze 7, 8 und 9,
  2. 50 % der gesamten aus dem EFF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben in den übrigen, nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen nach Maßgabe der Absätze 7, 8 und 9.

Dessen ungeachtet können die Mitgliedstaaten im operationellen Programm auf der Ebene der Maßnahmen je Region einen einheitlichen Satz anwenden.

(4) Die Beteiligung des EFF je Prioritätsachse beträgt mindestens 20 % der gesamten öffentlichen Ausgaben.

(5) Die Unterstützung, die aus dem EFF für ein Vorhaben gewährt wird, beträgt mindestens 5 % der gesamten zur Unterstützung dieses Vorhabens vorgesehenen öffentlichen Ausgaben.

(6) Die Unterstützung, die aus dem EFF insgesamt für ein Vorhaben gewährt wird, darf 95 % der gesamten zur Unterstützung dieses Vorhabens vorgesehenen öffentlichen Ausgaben nicht überschreiten.

(7) Bei aus dem EFF finanzierten Vorhaben, die unter Artikel 24 oder 27 fallen und Bestandteil eines Aufwandsanpassungsplans nach Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i sind oder die unter Artikel 26 Absatz 3 oder Absatz 4 fallen, wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF im Rahmen der Prioritätsachse 1 in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 15 Prozentpunkte angehoben.

Diese Anhebung erfolgt proportional zu dem Verhältnis der gesamten Ausgaben für die Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Prioritätsachse 1.

(8) Bei aus dem EFF finanzierten Vorhaben, die unter Artikel 23 fallen, wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF im Rahmen der Prioritätsachse 1 in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 25 Prozentpunkte angehoben.

Diese Anhebung erfolgt proportional zu dem Verhältnis der gesamten Ausgaben für die Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Prioritätsachse 1.

(9) Werden Vorhaben auf wegen ihrer Abgelegenheit benachteiligten griechischen Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage aus dem EFF finanziert, so wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF an jeder Prioritätsachse in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben.

Diese Anhebung erfolgt fir jede Prioritätsachse proportional zu dem Verhältnis der gesamten Ausgaben für die Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Prioritätsachse.

(10) Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission umgesetzt werden, werden zu 100 % aus dem EFF finanziert.

Artikel 54 Nichtkumulierbarkeit

Durch den EFF kofinanzierte Ausgaben kommen nicht für eine Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten in Betracht.

Artikel 55 Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1) Für eine Beteiligung des EFF kommen nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Tag der Vorlage des operationellen Programms bei der Kommission oder dem 1. Januar 2007 - je nachdem, welches der frühere Termin ist - und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor Beginn der Zuschussfähigkeit abgeschlossen worden sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten unter den nachstehenden Voraussetzungen als Ausgaben behandelt werden, die der Begünstigte für die Durchführung eines Vorhabens getätigt hat:

  1. Die Regeln für die Zuschussfähigkeit nach Absatz 4 sehen die Zuschussfähigkeit dieser Ausgaben vor;
  2. der Betrag der Ausgaben ist durch Buchungsbelege nachgewiesen, die gleichwertig mit Rechnungen sind;
  3. bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus den EFF die zuschussfähigen Gesamtausgaben abzüglich des Werts dieser Leistungen nicht übersteigen.

(3) Für eine Beteiligung des EFF kommen nur die Ausgaben in Betracht, die für Vorhaben getätigt werden, die von der Verwaltungsbehörde nach zuvor vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

Neue, bei der in Artikel 18 genannten Überprüfung eines Programms eingeführte Ausgaben sind ab dem Eingangsdatum des Änderungsantrags für das operationelle Programm bei der Kommission zuschussfähig.

(4) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden außer in den in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmefällen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie gelten für alle Ausgaben, die im operationellen Programm aufgeführt werden.

(5) Die folgenden Ausgaben kommen nicht für eine Beteiligung des EFF in Betracht:

  1. Mehrwertsteuer mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer, die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 22 zu entrichten ist;
  2. Sollzinsen, unbeschadet des Absatzes 8;
  3. Landkäufe für eine Summe in Höhe von mehr als 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens;
  4. Unterbringungskosten.

(6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten unbeschadet von Artikel 46 Absatz 1.

(7) Bei Vorhaben, die für den Begünstigten nicht mit Ausgaben verbunden sind, sind die an den Begünstigten gezahlten öffentlichen Beihilfen aus dem EFF zuschussfähig.

(8) Unbeschadet des Absatzes 5 Buchstabe b kann die Beteiligung des EFF auch anders als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen gewährt werden. Die genauen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 56 Beständigkeit der Vorhaben

(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung des EFF an einem Vorhaben nur dann fortgeführt wird, wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dem Finanzierungsbeschluss der zuständigen nationalen Behörde oder der Verwaltungsbehörde keine wesentliche Veränderung erfahren hat, die

  1. seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft,
    oder
  2. sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder der Aufgabe oder Verlagerung des Standorts einer Produktionstätigkeit ergibt.

(2) Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission im Rahmen des in Artikel 67 genannten Jahresberichts über die Durchführung über jede Veränderung im Sinne von Absatz 1.

(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden gemäß Titel VIII Kapitel II und III wieder eingezogen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass ein Unternehmen, das im Anschluss an die Verlagerung einer Produktionstätigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Gegenstand eines Wiedereinziehungsverfahrens war oder ist, von jeder weiteren Beteiligung des EFF ausgeschlossen wird.

Titel VII
Verwaltung, Begleitung und Kontrollen

Kapitel I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 57 Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme gewährleisten

  1. die Festlegung der Aufgaben der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und eine klare Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle,
  2. die Wahrung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen,
  3. Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im operationellen Programm angeführten Ausgaben sichergestellt wird,
  4. zuverlässige rechnergestützte Verfahren für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung,
  5. ein Verfahren für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die verantwortliche Stelle die Ausführung der Tätigkeiten einer anderen Stelle überträgt,
  6. Regelungen, um zu prüfen, ob das System funktioniert,
  7. Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten,
  8. Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben e und f vorgesehenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen werden.

Artikel 58 Benennung der Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen für das operationelle Programm

  1. eine Verwaltungsbehörde, die das operationelle Programm verwaltet,
  2. eine Bescheinigungsbehörde, die die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission bescheinigt,
  3. eine Prüfbehörde, die funktionell von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und die mit der Prüfung der effizienten Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme betraut ist.

(2) Der Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die einige oder die Gesamtheit der Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Aufsicht dieser Behörde ausfuhren.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Regeln für ihre Beziehungen zu den in Absatz 1 genannten Behörden sowie ihre Beziehungen zur Kommission fest.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b können einige oder alle der in Absatz 1 genannten Behörden Teil einer einzigen Stelle sein.

Artikel 59 Aufgaben der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde für ein operationelles Programm ist verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird, und hat insbesondere

  1. zu gewährleisten, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen;
  2. sich zu vergewissern, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden; Kontrollen vor Ort von einzelnen Vorhaben können im Einklang mit den detaillierten Regeln, die die Kommission nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren annimmt, stichprobenartig durchgeführt werden;
  3. die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von Buchführungsdaten zu jedem im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführten Vorhaben sowie die Erfassung der für die Finanzverwaltung, Begleitung, Kontrollen, Prüfungen und Bewertung erforderlichen Durchführungsdaten zu gewährleisten;
  4. zu gewährleisten, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen unbeschadet nationaler Buchführungsvorschriften entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
  5. dafür zu sorgen, dass die Bewertungen der operationellen Programme nach Artikel 48 und 49 gemäß Artikel 47 durchgeführt werden;
  6. Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen gemäß Artikel 87 aufbewahrt werden;
  7. zu gewährleisten, dass die Bescheinigungs- und die Prüfbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung und die Prüfung notwendigen Informationen über angewandte Verfahren und durchgeführte Überprüfungen erhält,
  8. dem Begleitausschuss Anleitung zu geben und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird;
  9. den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht zu erstellen und ihn nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;
  10. zu gewährleisten, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen nach Artikel 51 eingehalten werden.

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18) ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

19) ABl. Nr. L 93 vom 31.03.2006 S. 12.

20) ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 1).

21) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

22) ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1. zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/118/EG (ABl. Nr. L 51 vom 22.02.2006 S. 12).

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