umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der RL 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel (2)

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Artikel 13 Inhalt der Meldung eines Geschäfts
(Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Bei den Meldungen von Geschäften gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG sind die in Tabelle 1 des Anhangs I dieser Verordnung genannten Angaben in Bezug auf die besagte Kategorie des Finanzinstruments zu übermitteln. Die zuständige Behörde muss diesbezüglich erklären, dass sie nicht bereits im Besitz dieser Informationen ist und diese ihr auch nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Im Hinblick auf die Identifizierung der Gegenpartei des Geschäfts, die ein geregelter Markt, ein Multilaterales Handelssystem (MTF) oder eine andere zentrale Gegenpartei im Sinne von Tabelle 1 des Anhangs I ist, veröffentlicht jede zuständige Behörde eine Liste von Identifizierungscodes der geregelten Märkte und der MTF, für die sie in jedem Falle die zuständige Behörde des Herkunftslandes ist, und der Personen, die als zentrale Gegenpartei dieser geregelten Märkte und MTF agieren.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG abzugebenden Meldungen Angaben über die besagten Geschäfte enthalten, die eine Ergänzung der Angaben in Tabelle 1 des Anhangs I sind, sofern diese Angaben die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen zu überwachen, so dass sichergestellt wird, dass sie ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die die Integrität des Marktes in der Gemeinschaft fördert, und sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

  1. Das Finanzinstrument, das Gegenstand der Meldung ist, weist Merkmale auf, die für ein Finanzinstrument dieser Kategorie spezifisch sind und die nicht von den Angaben in dieser Tabelle abgedeckt werden;
  2. die Handelsmethoden, die für den Handelsplatz spezifisch sind, an dem das Geschäft stattfand, weisen Merkmale auf, die nicht von den Angaben in dieser Tabelle abgedeckt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können auch für die Meldung eines Geschäfts im Sinne von Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG Angaben vorschreiben, um Kunden zu identifizieren, für die die Wertpapierfirma das Geschäft getätigt hat.

Artikel 14 Austausch von Meldungen über Geschäfte
(Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG erhaltenen Meldungen den folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:

  1. der für das besagte Finanzinstrument jeweils zuständigen Behörde;
  2. im Falle von Zweigniederlassungen der zuständigen Behörde, die die Meldungen übermittelnde Wertpapierfirma zugelassen hat, unbeschadet ihres Rechts, auf diese Meldungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG zu verzichten;
  3. jeder anderen zuständigen Behörde, die die Meldungen zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG anfordert.

(2) Die im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Meldungen müssen die in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs I genannten Angaben enthalten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Ab dem 1. November 2008 sind diese Meldungen spätestens am Ende des nächsten Arbeitstages der zuständigen Behörde, die die Informationen oder das Ersuchen erhalten hat, zur Verfügung zu stellen, der auf den Tag folgt, an dem die zuständige Behörde die Meldung oder das Ersuchen erhalten hat.

(4) Die zuständigen Behörden haben Folgendes abzustimmen:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung von Vorkehrungen für den Austausch von Meldedaten zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Verordnung;
  2. die künftige Weiterentwicklung der Vorkehrungen.

(5) Vor dem 1. Februar 2007 berichten die zuständigen Behörden der Kommission über die Gestaltung der gemäß Absatz 1 einzuführenden Vorkehrungen. Die Kommission wird sodann den Europäischen Wertpapierausschuss darüber unterrichten.

Auch berichten die zuständigen Behörden der Kommission, die sodann den Europäischen Wertpapierausschuss unterrichtet, über bedeutende für diese Vorkehrungen vorgeschlagene Änderungen.

Artikel 15 Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um Übermittlung oder den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/ EG, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen an diese zuständige Behörde, in dem detailliert beschrieben wird, welche Informationen die andere Behörde übermitteln soll.

In dringenden Fällen kann das Ersuchen mündlich erfolgen, sofern es später schriftlich bestätigt wird.

Die zuständige Behörde, die das Ersuchen erhält, bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.

(2) Sofern die in Absatz 1 angeforderten Informationen der zuständigen Behörde intern zur Verfügung stehen, die das Ersuchen erhalten hat, muss diese Behörde die erbetenen Informationen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten, die das Ersuchen gestellt hat.

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