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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 19;
VO (EG) 164/2008 - ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 6;
VO (EG) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/897 - ABl. Nr. L 152 vom 09.06.2016 S. 7 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/893 - ABl. L 142 vom 29.05.2019 S. 60aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2019/893

Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2) Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dargelegten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Die im Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Analysemethode dient der Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffes im Futtermittel. Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Analysemethode ist daher nicht als gemeinschaftliches Analyseverfahren im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2 zu verstehen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 8. März 2006 zu dem Schluss, dass Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 3. Ferner schloss sie, dass Bacillus subtilis C-3102 keine anderweitigen Risiken aufweist, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Gemäß diesem Gutachten führt die Verwendung dieser Zubereitung zu einer Verbesserung der zootechnischen Parameter bei Masthühnern. Die Behörde hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt sie zweckdienliche Maßnahmen. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2006

___________________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. L 165 vom 30.04.2004. Berichtigt im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.05.2006 S. 3).

3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts Calsporin, eines Präparats aus Bacillus subtilis C-3102, als Futterzusatzstoff für Masthühner gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Gutachten angenommen am 8. März 2006. EFSa Journal (2006) 336, S. 1-15.

.

  Anhang 08 12 16
Kennnum-
mer des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeichnung)
Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.
4b1820 Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office Bacillus subtilis
C-3102 DSM 15544
(Calsporin)
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) mit mindestens 1 x 1010 KBE/g
Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis C 3102 (DSM 15544)

Analysemethode1:
Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soya-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Masthühner - 5 x 108
  1. Zur Sicherheit der Anwender:
    Atemschutz bei der Handhabung und Schutzbrille
  2. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  3. Darf in Mischfutter mit folgen den zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden:
    Monensin-Natrium, Salinomycin-Natrium, Semduramicin-Natrium, Lasalocid-Natrium, Madtuamicin-Ammonium, Narasin/Nicarbazin und Diclazuril.
20. Oktober 2016
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives"


ENDE

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