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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1678/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich alternativer Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 314 vom 15.11.2006 S. 4)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind.

(2) Auf Grundlage von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden bislang sechs Verfahren als alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten 2 zugelassen.

(3) Auf einen entsprechenden Antrag hin gab die EFSa am 13. Juli 2006 eine Stellungnahme zur Sicherheit eines Verfahrens der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen ab. Um die Bedingungen festzuschreiben, unter denen dieses Verfahren als sichere Art der Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 anzusehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 geändert werden.

(4) Nach erneuter Abwägung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sollte die Verwendung des bei dem genehmigten Verfahren zur Biodieselherstellung entstehenden Materials der Kategorie 2 für bestimmte technische Zwecke und für die Biogas-Verarbeitung zugelassen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2 Genehmigung, Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3

  1. Die folgenden Verfahren werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 zugelassen werden:
    1. alkalische Hydrolyse gemäß Anhang I,
    2. Thermo-Druck-Hydrolyse gemäß Anhang II,
    3. Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren gemäß Anhang III,
    4. Biodieselherstellung gemäß Anhang IV,
    5. Brookes-Vergasung gemäß Anhang V und
    6. Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler gemäß Anhang VI.

    Das Verfahren der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen gemäß Anhang VII wird genehmigt und kann von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 zugelassen werden.

  2. Für die im Folgenden genannten Stadien kann die zuständige Behörde die Verwendung anderer Prozessparameter zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern:
    1. das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und
    2. das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler."

2. Im Titel und im ersten Satz des Artikels 3 wird "Anhang I bis VI" ersetzt durch "den Anhängen".

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Das bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehende Material wird verbrannt."

b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) wird, soweit es sich um bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehendes Material handelt, für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet."

c) Absatz 5 wird gestrichen.

4. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

___________
1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 36 vom 08.02.2006 S. 25).
2

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