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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/26/EG der Kommission vom 7. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 2004/6/EG zwecks Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(ABl. Nr. L 118 vom 08.05.2007 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen 2, sind einige Kategorien von Stoffen aufgeführt, unter denen die chemischen Stoffe genannt werden, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen.

(2) Zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2001/15/EG konnten mehrere chemische Stoffe, die einigen für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden und in einigen Mitgliedstaaten in Verkehr sind, nicht in den Anhang der Richtlinie aufgenommen werden, da der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss sie nicht evaluiert hatte.

(3) In Erwartung des Abschlusses der Evaluierung dieser Stoffe durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) können die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2004/6/EG der Kommission 3 bis zum 31. Dezember 2006 in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin den Handel mit Erzeugnissen, die die betroffenen Stoffe enthalten, zulassen, sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Sicherheit erfüllt sind.

(4) Es war nicht möglich, die Evaluierungen und die entsprechenden Verwaltungstätigkeiten vor dem 31. Dezember 2006 abzuschließen. Daher sollte die Geltungsdauer der Richtlinie 2004/6/EG verlängert werden, um eine unnötige Unterbrechung des Handels mit den betreffenden Lebensmitteln zu vermeiden.

Angesichts der für den Abschluss der Evaluierung der Stoffe durch die EFSa und für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen in nationales Recht erforderlichen Zeit sollte der Geltungszeitraum der Richtlinie 2004/6/EG bis zum 31. Dezember 2009 verlängert werden.

(4) Wegen der in Artikel 1 der Richtlinie 2004/6/EG genannten Frist des 31. Dezember 2006 sollte die vorliegende Richtlinie rasch umgesetzt werden. Um Schwierigkeiten beim Handel mit Erzeugnissen zu vermeiden, die die in der Richtlinie 2004/6/EG aufgeführten Stoffe enthalten, sollte die vorliegende Richtlinie ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Artikel 1 der Richtlinie 2004/6/EG wird das Datum "31. Dezember 2006" durch das Datum "31. Dezember 2009" ersetzt.

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 8. Juli 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2007

____________
1) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2001 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/34/EG (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2006 S. 14).

3) ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2004 S. 31.

ENDE

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