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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste, ersetzt alle vorherigen Fassungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6364)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 86 vom 27.03.2007 S. 11)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

nach Anhörung des Kommunikationsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein vorläufiges Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste " wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht 2.

(2) Das vorläufige Normenverzeichnis bezog sich sowohl auf den alten Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 90/387/EWG des Rates 3 als auch den nun geltenden Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG. Dieses Verzeichnis wurde im März 2006 geändert und ergänzt 4.

(3) Es ist daher nun notwendig, über das vorläufige Verzeichnis hinauszugehen und ein Normenverzeichnis aufzustellen und zu veröffentlichen, das die oben genannten Fassungen ersetzt.

(4) Die Neufassung des Normenverzeichnisses wurde in Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) ausgearbeitet

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Normenverzeichnis

(1) Das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste wird hiermit aufgestellt.

Es ersetzt die vorherigen Fassungen des Normenverzeichnisses, die am 31. Dezember 2002 und am 23. März 2006 veröffentlicht worden waren.

Diese Veröffentlichung ergänzt das am 25. Juli 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verzeichnis der Normen für das Mindestangebot an Mietleitungen.

(2) Das im Anhang enthaltene Normenverzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2006

_________
1) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 33.

2) ABl. C 331 vom 31.12.2002 S. 32.

3) ABl. L 192 vom 24.07.1990 S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie 2002/21/EG.

4) ABl. C 71 vom 23.03.2006 S. 9.

.

  Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste Anhang

Erläuterungen zu dieser Ausgabe des Verzeichnisses der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Normen und Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, um die Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

Diese Veröffentlichung ersetzt das bisherige vorläufige Normenverzeichnis (2002/C 331/04), das sich sowohl auf denalte Rechtsrahmen (d. h. Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/51/EG) als auch auf den geltenden Rechtsrahmen (d. h. Artikel 17 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG) bezog. Ferner ersetzt diese Veröffentlichung die Änderung des Normenverzeichnisses im Hinblick auf digitale interaktive Fernsehdienste (2006/C 71/04) vom 23. März 2006 1. Das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) mit dem Beschluss 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 2 veröffentlicht wurden, bleiben von der Veröffentlichung des vorliegenden Verzeichnisses der Normen und Spezifikationen unberührt.

Enthält das Verzeichnis keine einschlägigen Normen oder Spezifikationen, so fördern die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie die Anwendung der von den europäischen Normenorganisationen erstellten Normen bzw. Spezifikationen oder, falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

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