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Regelwerk

Empfehlung 2007/225/EG der Kommission vom 3. April 2007 betreffend ein koordiniertes gemeinschaftliches Überwachungsprogramm für 2007, mit dem die Einhaltung der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs gewährleistet werden soll, sowie nationale Überwachungsprogramme für 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1452)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 96 vom 11.04.2007 S. 21)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sehen vor, dass die Kommission sich schrittweise einem System zuwenden sollte,das die Abschätzung der Exposition gegenüber Schädlingsbekämpfungsmitteln durch die Aufnahme mit der Nahrung ermöglicht. Realistische Schätzungen sind nur auf der Grundlage von Daten aus der Überwachung der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Lebensmitteln möglich, die wesentliche Ernährungsbestandteile in der Europäischen Union sind.Zu den wesentlichen Ernährungsbestandteilen in der Europäischen Union zählen nach allgemeiner Einschätzung etwa 20 bis 30 Lebensmittel.Angesichts der auf nationaler Ebene für die Überwachung der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorhandenen Ressourcen können die Mitgliedstaaten jedes Jahr innerhalb eines koordinierten Überwachungsprogramms nur Proben von acht Erzeugnissen untersuchen. Der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln ändert sich nach einem Muster, das einem dreijährigen Zyklus folgt. Daher sollten die einzelnen Schädlingsbekämpfungsmittel generell über eine Reihe von 3-Jahres-Zyklen hinweg in 20-30 Lebensmitteln überwacht werden.

(2) Die in der vorliegenden Empfehlung aufgeführten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln sollten im Jahr 2007 erfasst werden,damit die Daten für die Schätzung der tatsächlichen Exposition gegenüber diesen Pestiziden durch die Aufnahme mit der Nahrung zur Verfügung stehen.

(3) Für jedes koordinierte Überwachungsvorhaben ist es notwendig,bei der Bestimmung der Anzahl der Probenahmen nach einem systematischen statistischen Plan vorzugehen. Ein solches Verfahren wurde vom Codex-Alimentarius-Komitee festgelegt 3. Auf der Grundlage einer binominalen Wahrscheinlichkeitsverteilung kann errechnet werden, dass die Untersuchung von 642 Proben mit mehr als 99 %iger Sicherheit den Nachweis einer Probe ermöglicht, die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln oberhalb der Bestimmungsgrenze (LOD)enthält, und zwar unter der Annahme, dass mindestens 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände oberhalb dieser Grenze enthalten.Die Entnahme dieser Proben sollte basierend auf der Zahl der Einwohner und der1 Verbraucher auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu entnehmen sind.

(4) Auf der Internet-Site der Kommission sind Leitlinien über die Qualitätskontrollverfahren für die Untersuchung auf Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln veröffentlicht 4. Es wurde vereinbart,dass diese Leitlinien so weit wie möglich von den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten anzuwenden und anhand der mit den Überwachungsprogrammen gewonnenen Erfahrungen ständig zu überprüfen sind.

(5) Mit der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 5 werden gemeinschaftliche Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. Die Probenahmemethoden und Verfahren dieser Richtlinie folgen den Empfehlungen des Codex-Alimentarius-Komitees.

(6) Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG verpflichten die Mitgliedstaaten zur Angabe der ihren nationalen Kontrollprogrammen zugrunde liegenden Kriterien. Diese Informationen sollten die Kriterien umfassen, nach denen die Anzahl der zu entnehmenden Proben und vorzunehmenden Analysen bestimmt wurde, sowie die angewandten Nachweisgrenzen und die Kriterien, anhand derer diese Nachweisgrenzen festgelegt wurden;ferner sollten die Einzelheiten der Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 6, unter Berücksichtigung von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr.854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 7

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