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Regelwerk

Beschluss 2007/263/EG der Kommission vom 23. April 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/210/EG zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt

(ABl. Nr. L 114 vom 01.05.2007 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2004/210/EG 1 wurden folgende Ausschüsse eingesetzt: der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter" (nachfolgend: "SCCP"), der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (nachfolgend: "SCHER") und der Wissenschaftliche Ausschuss "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" (nachfolgend: "SCENIHR"). Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden von der Kommission ernannt.

(2) Artikel 7 Absatz 1 des genannten Beschlusses sieht vor, dass die Mandatsdauer der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse drei Jahre beträgt. Somit endet die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder am 24. Juli 2007.

(3) In den nächsten zwei Jahren wird es voraussichtlich zu neuen Entwicklungen kommen, die sich in erheblichem Maße auf den Bedarf der Kommission an wissenschaftlicher Beratung zur Risikobewertung sowie auf die Strukturen und Zuständigkeiten der Wissenschaftlichen Ausschüsse auswirken dürften. Insbesondere durch die Einrichtung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) im Jahr 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die für die Durchführung der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zuständig sein wird, werden die Aufgaben des SCHER neu festgelegt werden müssen.

(4) Um umfassendere Erkenntnisse über die künftigen Aufgaben der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu gewinnen und eine besser auf die künftigen Anforderungen abgestimmte Struktur für die wissenschaftliche Beratung zu konzipieren, zugleich aber bis zur Einrichtung der ECHa die Verfügbarkeit der erforderlichen wissenschaftlichen Beratung zu gewährleisten, sollte die Amtszeit der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse ausnahmsweise um höchstens 18 Monate verlängert werden können.

(5) Außerdem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung neue Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu ernennen, falls auf der Reserveliste keine Personen mit den benötigten Fachkenntnissen vorhanden sind.

(6) Angesichts der bisherigen praktischen Erfahrungen und zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs sollte die Zahl der Mitglieder des SCENIHR unbedingt erhöht werden.

(7) Der Beschluss Nr. 2004/210/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- beschliesst:

Einziger Artikel

Der Beschluss 2004/210/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

"Der SCENIHR setzt sich aus höchstens 17 Mitgliedern zusammen."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

" Artikel 7 Amtszeit

(1) Die Mandatsdauer der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse beträgt drei Jahre; das Mandat eines Mitglieds kann während höchstens drei aufeinander folgender Zeiträume von je drei Jahren ausgeübt werden. Um die Kontinuität der wissenschaftlichen Beratung zu gewährleisten, kann die Kommission die Mandatsdauer der Mitglieder eines Wissenschaftlichen Ausschusses ausnahmsweise um einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten verlängern.

Nach Ablauf ihres Mandats bleiben die Mitglieder im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat erneuert wird.

Mitglieder, die einem Wissenschaftlichen Ausschuss während drei aufeinander folgender Amtszeiten angehört haben, können anschließend in einem anderen Wissenschaftlichen Ausschuss Mitglied werden.

(2) Ist ein Mitglied nicht mehr in der Lage, zur Arbeit eines Wissenschaftlichen Ausschusses beizutragen, oder will es zurücktreten, kann die Kommission seine Mitgliedschaft beenden und einen geeigneten Ersatz ernennen, und zwar entweder aus der Reserveliste nach Artikel 4 oder - in begründeten Fällen - im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung."

Brüssel, den 23. April 2007

_____________
1) ABl. Nr. L 66 vom 04.03.2004 S. 45.

2) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.


ENDE

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