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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/342/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Seetage in den ICES-Gebieten IV, VIIa und VIId an Belgien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2072)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 17.05.2007 S. 61)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen 1, insbesondere auf Anhang IIa Nummer 10,

auf Antrag Belgiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang IIa Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl Tage festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 im Skagerrak, ICES-Gebiete IV und VIId, und in EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa, in ICES-Gebiet VIIa und in ICES-Gebiet VIa aufhalten dürfen.

(2) Gemäß Anhang IIa Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Baumkurren eine zusätzliche Anzahl Seetage in jenem geografischen Gebiet gewähren.

(3) Belgien hat der Kommission am 19. Dezember 2006 und am 30. Januar 2007 Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass eine Gruppe von Schiffen, die seit dem 1. Januar 2002 stillgelegt ist, im Jahr 2001 für 11,11 % des Fischereiaufwands belgischer Fischereifahrzeuge, die in jenem geografischen Gebiet anwesend waren und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführten, verantwortlich war. Da die beantragten zusätzlichen Tage nicht mehr in dem beantragten Zeitraum zugewiesen werden können, sind die zusätzlichen Tage auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 zuzuweisen.

(4) In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind Belgien im Anwendungszeitraum des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, d. h. für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008, für Schiffe, die Baumkurren der Fanggerätgruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer i an Bord mitführen, 15 zusätzliche Seetage und für Schiffe, die Baumkurren der Fanggerätgruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii und Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iv an Bord mitführen, 16 zusätzliche Seetage zuzuweisen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Höchstzahl Tage, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Baumkurren gemäß Anhang IIa Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführen, in den ICES-Gebieten IV, VIIa und VIId aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs festgesetzt ist, wird um 15 Seetage erhöht.

(2) Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Baumkurren gemäß Anhang IIa Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii und Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführen, in den ICES-Gebieten IV, VIIa und VIId aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um 16 Seetage erhöht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2007

___________
1) ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2007 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2007 S. 22).

ENDE

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