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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel/Futtermittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 500/2007 der Kommission vom 7. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 hinsichtlich der Einführung eines Rückstandshöchstgehalts für den zur Gruppe "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" zählenden Futtermittelzusatzstoff "Sacox 120 micro-Granulat"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 118 vom 08.05.2007 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Zusatzstoff Salinomycin-Natrium ("Sacox 120 micro-Granulat") wurde unter bestimmten Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission 3 wurde der Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner zugelassen, wobei die Zulassung an einen für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes Verantwortlichen gebunden ist. Der Zusatzstoff wurde auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt gemeldet. Da alle nach der genannten Bestimmung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, wurde dieser Zusatzstoff in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde") zu ändern. Der Inhaber der Zulassung für den Zusatzstoff Salinomycin-Natrium ("Sacox 120 microGranulat") hat einen Antrag gestellt, in dem die Änderung der Bedingungen dahingehend vorgeschlagen wurde, dass ein Rückstandshöchstgehalt (MRL), wie von der Behörde bewertet, aufgenommen wird.

(3) Die Behörde schlägt in ihrem Gutachten vom 30. Juni 2004 4 vor, für den betroffenen Wirkstoff einen MRL von 5 μg/kg festzulegen. Möglicherweise muss dieser MRL angesichts der Ergebnisse einer künftigen Bewertung dieses Wirkstoffs durch die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln erneut überprüft werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2007

_____________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).

3) ABl. L 270 vom 18.08.2004 S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 249/2006 (ABl. L 42 vom 14.02.2006 S. 22).

4) Opinion of the Scientific Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed on a request from the Commission on the reevaluation of coccidiostat Sacox® 120 microGranulate in accordance with article 9G of Council Directive 70/524/EEC. Adopted on 30 June 2004. The EFSa Journal (2004) 76, p. 1-49.

.

  Anhang


Zulassungs-
nummer des
Zusatzstoffs
Name und
Zulassungs-
nummer des
für das Inver-
kehrbringen
des Zusatz-
stoffs Ver-
antwortlichen
Zusatzstoff
(Handelsname)
Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Rückstandshöchstge-
halte im entsprechen
den Lebensmittel
tierischen Ursprungs
mg Wirkstoff/kg
Alleinfuttermittel
Kokzidiostatika und andere Arzneimittel
E 766 Huvepharm NV Belgien Salinomycin-Natrium 120 g/kg

(Sacox 120 micro-Granulat)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Salinomycin-Natrium:
≥ 120 g/kg

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