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Regelwerk

Entscheidung 2007/553/EG der Kommission vom 2. August 2007 über die Nichtaufnahme von Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3646)

(ABl. Nr. L 208 vom 09.08.2007 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission legen die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des

(3) Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin sind in der dritten Stufe des Programms vorgesehene Wirkstoffe.

(4) Die alleinigen Antragsteller für Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin haben der Kommission am 29. Mai 2006 bzw. 6. Juli 2006 mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diese Wirkstoffe teilnehmen wollen. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt. Folglich sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(5) Es sollte dafür gesorgt werden, dass bestehende Zulassungen für Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(6) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die betroffenen Wirkstoffe enthalten, ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie mit der aktuellen Vegetationsperiode ausläuft.

(7) Diese Entscheidung ist der Vorlage eines Zulassungsantrags für Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht abträglich.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin enthalten, bis 2. Februar 2008 widerrufen werden;
  2. ab 6. August 2007 Zulassungen für Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten und laufen spätestens am 2. Februar 2009 ab.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. August 2007


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. Nr. L 140 vom 01.06.2007 S. 44).
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest.

ENDE

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