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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/615/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Benfuracarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(ABl. Nr. L 246 vom 21.09.2007 S. 47)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Benfuracarb.

(3).Die Auswirkungen von Benfuracarb auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Stoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Der berichterstattende Mitgliedstaat für Benfuracarb war Belgien, das am 2. August 2004 sämtliche relevanten Informationen vorlegte.

(4) Der Bewertungsbericht wurde in der Arbeitsgruppe "Bewertung" einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa unterzogen und der Kommission am 28. Juli 2006 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Benfuracarb vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 16. März 2007 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Benfuracarb abgeschlossen.

(5) Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Bei Benfuracarb handelt es sich um einen Stoff, dessen wichtigster Metabolit Carbofuran ist; Carbofuran ist ebenfalls ein Wirkstoff, der gemäß der Richtlinie 91/414/EWG geprüft wurde. Die Anwendung von Benfuracarb führt zum Vorhandensein des Metaboliten Carbofuran, der deutlich giftiger ist als die Ausgangsverbindung Benfuracarb. Bei der Bewertung der Carbofuran-Rückstände aus der Anwendung von Benfuracarb haben sich Bedenken wegen der akuten Exposition gefährdeter Verbrauchergruppen ergeben, vor allem von Kindern. Die EFSa hat jedoch erklärt, es sei aufgrund fehlender Daten in den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nicht möglich, das Risiko für die Verbraucher erschöpfend zu bewerten. Darüber hinaus reichten der EFSa die innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgelegten Daten für eine umfassende Bewertung des Risikos der Grundwasserkontamination durch andere Metaboliten als Carbofuran nicht aus. Schließlich wurde anhand der verfügbaren Daten nicht nachgewiesen, dass das Risiko für Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen, Bodenorganismen, Regenwürmer und andere Nichtzielorganismen vertretbar ist. Folglich war es nicht möglich, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen zu schließen, dass Benfuracarb die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Benfuracarb enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Benfuracarb sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Benfuracarb enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

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