Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/619/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichloropropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4281)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 249 vom 25.09.2007 S. 11;
Beschl. 2011/36/EU - ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2011 S. 42aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2 des Beschl.'es 2011/36/EU - (ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2011 S. 42)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, während die Wirkstoffe nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält 1,3-Dichloropropen.

(3)Die Auswirkungen von 1,3-Dichloropropen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Stoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für 1,3-Dichloropropen war Spanien Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 14. Januar 2004 übermittelt.

(4) Der Bewertungsbericht ist von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 12. Mai 2006 in Form der EFSA-Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff 1,3-Dichloropropen vorgelegt worden 4. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 15. Mai 2007 in Form des Prüfungsberichts der Kommission für 1,3-Dichloropropen abgeschlossen.

(5) Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, die zu Bedenken führen. Dies galt insbesondere für die Freisetzung großer Mengen bekannter und unbekannter polychlorierter Verunreinigungen in die Umwelt, zu denen keine Informationen über Persistenz, toxikologisches Verhalten, Aufnahme durch pflanzliche Erzeugnisse, Anreicherung, Stoffwechsel und Rückstandsgehalte verfügbar sind. Demzufolge ist nicht nachgewiesen worden, dass die Verbraucherexposition annehmbar ist, und es besteht ein potentielles Risiko der Grundwasserkontaminierung für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und sonstige Nichtzielorganismen.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass 1,3-Dichloropropen enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) 1,3-Dichloropropen sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für 1,3-dichloropropenhaltige Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9) Die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von 1,3-dichloropropenhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumten Fristen sollten zwölf Monate nicht überschreiten, so dass die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird; dadurch wird gewährleistet, dass 1,3-Dichloropropen enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) 1,3-Dichloropropen wird als Ersatzstoff für Methylbromid verwendet. Methylbromid unterliegt wegen seines hohen Ozonabbaupotentials einer schrittweisen Reduzierung seiner Verwendung gemäß dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; sein Einsatz wird durch strenge Quoten für "kritische Verwendungszwecke" geregelt. Dass 1,3-Dichloropropen vom Markt genommen wird, führt daher voraussichtlich zu neuen Anträgen auf Quoten für Methylbromid. Damit die Zielsetzungen des Montrealer Protokolls erreicht werden können, sollte man die Frist für die Aufhebung der Zulassungen von 1,3-Dichloropropen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln innerhalb von 18 Monaten überprüfen, um die konkreten Auswirkungen der Tatsache, dass 1,3-Dichloropropen vom Markt genommen wird, auf die Verwendung von Methylbromid zu bewerten.

(11) Während des Zeitraums der Rücknahme vom Markt sollten die Mitgliedstaaten Abhilfemaßnahmen ergreifen, um etwaigen Gefährdungen der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt zu begegnen.

(12) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für 1,3-Dichloropropen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

1,3-Dichloropropen wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

  1. Zulassungen für 1,3-Dichloropropen enthaltende Pflanzenschutzmittel bis zum 20. März 2008 aufgehoben werden;
  2. ab dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für 1,3-Dichloropropen enthaltende Pflanzenschutzmittel gewährt oder verlängert werden.

Artikel 3

  1. Von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Fristen enden spätestens am 20. März 2009.
  2. Die unter Buchstabe a genannte Frist wird überprüft und kann im Lichte etwaiger zusätzlicher Informationen über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, um einen weiteren Zeitraum von höchstens 18 Monaten verlängert werden. Bei dieser Überprüfung wird der mögliche Einfluss der Aufhebung bestehender Zulassungen von 1,3-Dichloropropen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf die im Montrealer Protokoll vorgesehenen kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid berücksichtigt.

Artikel 4

Während der in Artikel 3 genannten Frist stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass:

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. Nr. L 214 vom 17.08.2007 S. 3).
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. Nr. L 151 vom 19.06.2003 S. 32).
3) ABl. Nr. L 98 vom 07.04.2001 S. 6
4) Wissenschaftlicher Bericht der EFSa (2006) 72, 1-99, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff 1,3-Dichloropropen.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion