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Bund

Entscheidung 2007/639/EG der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4409)

(ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2007 S. 39)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 haben die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig bestimmte Daten und Informationen zu übermitteln.

(2) Für die Übermittlung dieser Daten und Informationen ist ein gemeinsames Format festzulegen.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die gemäß Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erforderlichen Daten und Informationen in dem im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Format.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2007


1
) ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7. Berichtigung im ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5.
2) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 850).

.

 Format für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe Anhang

A - Jahresbericht über die Kontrolle der Herstellung und des Inverkehrbringens (Artikel 12 Absatz 2)

Abschnitt I :
Allgemeine Informationen

  1. Mitgliedstaat:
  2. Name und Funktion der Kontaktperson:
  3. Vollständige Bezeichnung der Einrichtung:
  4. Postanschrift:
  5. Telefon:
  6. Fax:
  7. E-Mail:
  8. Datum des Berichts (TT/MM/JJJJ):

Abschnitt II :
Kontrolle der Herstellung und des Inverkehrbringens

1 Herstellung der in Anhang I oder Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (nachstehend "Anhang I oder II") aufgeführten Stoffe

1.1 Berichtsjahr:

1.2 Sind Chemikalien, die in Anhang I oder II aufgeführt sind, während des Berichtszeitraums in Ihrem Mitgliedstaat hergestellt worden? (Ja/Nein)

1.2.1 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe und entsprechenden Mengen in kg angeben.

2 Inverkehrbringen der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe

2.1 Berichtsjahr:

2.2 Sind Chemikalien, die in Anhang I oder II aufgeführt sind, während des Berichtszeitraums in Ihrem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus Ihrem Mitgliedstaat ausgeführt worden? (Ja/Nein)

2.2.1 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe und ausgeführte und/oder in Verkehr gebrachte Mengen in kg angeben. Bei Aus- oder Einfuhr bitte die Ausfuhr- bzw. Einfuhrländer angeben.

B - Dreijahresbericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (Artikel 12 Absätze 1 und 3)

Abschnitt I :
Allgemeine Informationen

  1. Mitgliedstaat:
  2. Name und Funktion der Kontaktperson:
  3. Vollständige Bezeichnung der Einrichtung:
  4. Postanschrift:
  5. Telefon:
  6. Fax:
  7. E-Mail:
  8. Datum des Berichts (TT/MM/JJJJ):

Abschnitt II :
Lagerbestände

1 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat gemeldete Lagerbestände der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe, für die ein Verwendungszweck zugelassen ist? (Ja/Nein)

1.1 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe angeben. Für jeden angegebenen Stoff sind für jeden Lagerbestand das Jahr der Identifizierung, die Beschaffenheit, der Gehalt (% oder mg/kg), die Menge (kg), der Lagerort und die zur Bewirtschaftung getroffenen Maßnahmen zu melden.

2 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat gemeldete Lagerbestände der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist? (Ja/Nein)

2.1 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe angeben. Für jeden angegebenen Stoff sind für jeden Lagerbestand das Jahr der Identifizierung, die Beschaffenheit, der Gehalt (% oder mg/kg), die Menge (kg), der Lagerort und die zur Bewirtschaftung getroffenen Maßnahmen zu melden.

Abschnitt III :
Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

1

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