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EU

Beschluss 2007/648/EG vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006

(ABl. Nr. L 262 vom 09.10.2007 S. 6)



zum Tropenholz-Übereinkommen

s. Beschluss 2011/731/EU - ABl. Nr. L 294 vom 12.11.2011 S. 1

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Januar 2006 hat die im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) eingerichtete Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (" Übereinkommen von 2006") genehmigt.

(2) Das Übereinkommen von 2006 soll das verlängerte Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ablösen, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 2006 in Kraft bleibt.

(3) Das Übereinkommen von 2006 liegt ab dem 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden auf.

(4) Die Ziele des Übereinkommens von 2006 stehen sowohl mit der gemeinsamen Handelspolitik als auch mit der Umweltpolitik im Einklang.

(5) Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994. Da auch das Übereinkommen von 2006 zu den Zielen der Europäischen Union im Bereich der nachhaltigen Entwicklung beitragen wird, liegt es in ihrem Interesse, das Übereinkommen von 2006 zu genehmigen.

(6) Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen von 2006 zu unterzeichnen und in angemessener Weise zu seiner vorläufigen Anwendung beizutragen.

(7) Da die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) in erster Linie nach dem Umfang der von ihnen getätigten Einfuhren von Tropenhölzern festgesetzt werden, wird die Europäische Gemeinschaft die für das Verwaltungskonto der ITTO bestimmten Beiträge entrichten, sobald das Übereinkommen von 2006 in Kraft tritt, während die Mitgliedstaaten sowie die Europäische Gemeinschaft die geplanten Maßnahmen durch Einzahlung freiwilliger Finanzbeiträge auf die für freiwillige Beiträge vorgesehenen Konten der ITTO fördern können.

(8) Das Übereinkommen von 2006 sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden

-beschließt:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Internationalen Tropenholz- Übereinkommens von 2006 (" Übereinkommen von 2006") wird - vorbehaltlich des Abschlusses dieses Übereinkommens - im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens von 2006 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Übereinkommen von 2006 zu unterzeichnen und die diesem Beschluss beigefügte Erklärung über die Zuständigkeit gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens von 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Übereinkommen von 2006 vorläufig angewendet, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind 1

Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Gemeinschaft dem Verwahrer, dass die Gemeinschaft das Übereinkommen von 2006 von seinem Inkrafttreten an vorläufig anwenden wird.

_____
1) Der Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ENDE

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