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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/667/EG der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur Genehmigung der Nutzung gefährdeter Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens in Deutschland nach amtlicher Bestätigung eines BSE-Falls

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4648)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Tieren fest. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung legt die Tilgungsmaßnahmen fest, die bei amtlicher Bestätigung eines TSE-Falls durchzuführen sind. Diese Maßnahmen bestehen insbesondere in der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund eines epidemiologischen Zusammenhangs mit den befallenen Tieren als gefährdet eingestuft wurden ("gefährdete Rinder").

(2) Deutschland hat die Kommission um eine Entscheidung ersucht, um abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Verwendung gefährdeter Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens zu genehmigen.

(3) Die von Deutschland vorgelegten Kontrollmaßnahmen sehen strenge Verbringungsbeschränkungen und die Rückverfolgbarkeit von Rindern vor, so dass das derzeitige Gesundheitsschutzniveau für Mensch und Tier nicht gefährdet wird.

(4) Aufgrund einer positiven Risikobewertung sollte Deutschland deshalb gestattet werden, gefährdete Rinder bis zum Ende ihres Lebens als Nutztiere zu verwenden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

(5) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 darf Deutschland die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens nutzen, sofern die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(2) Deutschland stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Rinder

  1. in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ohne Unterbrechung rückverfolgbar sind;
  2. nur unter amtlicher Überwachung und zum Zwecke der Vernichtung aus ihrem Betrieb verbracht werden;
  3. nicht in andere Mitgliedstaaten versandt oder in Drittländer ausgeführt werden.

(3) Deutschland führt regelmäßige Kontrollen durch, um die korrekte Durchführung dieser Entscheidung zu überprüfen.

(4) Deutschland hält die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Nutzung der in Absatz 1 genannten Rinder auf dem Laufenden.

Deutschland legt außerdem im Jahresbericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechende Informationen vor.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2007


1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 8).
2) ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1.

 

ENDE

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