Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007

Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dihydrostreptomycin und Streptomycin

(ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 28)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2) Der Stoff Dihydrostreptomycin wurde für alle Wiederkäuer in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren und Milch sowie für Schweine in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Nach Prüfung eines Antrags auf Erweiterung des bestehenden Eintrags für Dihydrostreptomycin auf Kaninchen wird es als zweckmäßig erachtet, den Eintrag für Dihydrostreptomycin zu ändern und auf Kaninchen zu erweitern.

(3) Der Stoff Streptomycin wurde für Rinder und Schafe in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren und Milch sowie für Schweine in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Nach Prüfung des Antrags auf Erweiterung des bestehenden Eintrags für Dihydrostreptomycin auf Kaninchen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Sicherheitsbewertung der beiden oben genannten Stoffe aufgrund der Ähnlichkeit ihrer chemischen Struktur und biologischen Wirkung ursprünglich zusammen durchgeführt wurde, wird es ebenfalls als zweckmäßig erachtet, den Eintrag für Streptomycin zu ändern und auf Kaninchen in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber und Nieren zu erweitern. Ferner wird es als zweckmäßig erachtet, den derzeitigen Eintrag für Streptomycin für Rinder und Schafe durch einen neuen Eintrag für alle Wiederkäuer in Bezug auf Muskeln, Leber, Nieren sowie Haut und Fett zu ersetzen.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2erteilten Zulassungen für die betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

Anhang

Die Einträge zu den nachstehenden Stoffen in Anhang I (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind) erhalten folgende Fassung:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.10. Aminoglykoside

Pharmakologisch wirksamer Stoffe Marker-Rückstand Tierart Rückstandshöchstmenge Zielgewebe
"Dihydrostreptomycin Dihydrostreptomycin Alle Wiederkäuer 500 µg/kg Muskel
500 µg/kg Fett
500 µg/kg Leber
1.000 µg/kg Nieren
200 µg/kg Milch
Schweine 500 µg/kg Muskel
500 µg/kg Haut + Fett
500 µg/kg Leber
1.000 µg/kg Nieren
Kaninchen 500 µg/kg Muskel
500 µg/kg Fett
500 µg/kg Leber
1.000 µg/kg Nieren
Streptomycin Streptomycin Alle Wiederkäuer 500 µg/kg Muskel
500 µg/kg Fett
500 µg/kg Leber
1.000 µg/kg Nieren
200 µg/kg Milch
Schweine 500 µg/kg Muskel
500 µg/kg Haut + Fett
500 µg/kg Leber
1.000 µg/kg Nieren
Kaninchen 500 µg/kg Muskel
500 µg/kg Fett

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion